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OLG Stuttgart Urteil vom 20.11.2006, 6 U 23/06- Widerruf auch nach Aufhebungsvereinbarung möglich

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Verzichts auf ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG und auf Rückgewährungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG im Wege eines Vergleichs.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2006 (8 O 65/05) wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass Ziff. 1 des Urteilstenors wie folgt

abgeändert

und neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 9.161,57 EUR zu bezahlen,

b) die an sie abgetretenen Rechte aus der von dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung a. G. mit der Nr. ... an den Kläger zurück abzutreten und die Lebensversicherungspolice an den Kläger herauszugeben,

Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR, S., ... ... sowie Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gegen die W. mbH und ... ....

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000,00 EUR

I.

Gründe

.    1  Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Leistungen, die er auf zur Finanzierung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR S., ... ... (im Folgenden W.-Fonds Nr. 35) im Jahre 1994 und im Jahre 2001 abgeschlossene Kredite erbracht hat und begehrt die Feststellung, dass er zur Darlehensrückzahlung nicht verpflichtet ist.

.    2  1. Der damals und heute in M. wohnhafte Kläger wurde Ende des Jahres 1994 unter im Einzelnen streitigen Umständen von ... ..., der u. a. für die Fa. ... W.-Fonds-Anteile vertrieb, wegen einer steuersparenden Kapitalanlage angesprochen. Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1994 mit dem handschriftlich eingetragenen Unterschriftsort M. einen privatschriftlichen Antrag auf Eintritt in den W.-Fonds Nr. 35 (Anl. K 3), und zwar mit einem Betrag in Höhe von 45.975,00 DM, der 1,5 Anteilen entspricht. Am 30. November 1994 gab der Kläger ein notariell beurkundetes Angebot auf Beitritt zu dem Fonds mit einer Kapitalbeteiligung von 45.975,00 DM (Notar Dr. ..., ..., Urkundenrolle 1994 Nr. 0052/94, K 1) ab, das durch notariell beurkundete Annahmeerklärung vom 19. Dezember 1994 angenommen wurde (Anl. K 1 am Ende). Offen ist allerdings, ob der Kläger im Ergebnis tatsächlich 1 1⁄2 Anteile oder lediglich einen Anteil erworben hat. Jedenfalls hat die ... ...-... e.G., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, lediglich den Erwerb eines Anteils finanziert.

.    3  Am 8. Dezember 1994 wurde ein persönliches Berechnungsbeispiel für den Kläger unter Zugrundelegung des Erwerbs von nur noch einem Anteil erstellt (Anl. K 6). Am 9. Dezember 1994 unterzeichnete der Kläger einen privatschriftlichen Antrag auf Eintritt in den W.-Fonds Nr. 35 mit nur einem Anteil (Bl. 221) sowie eine Selbstauskunft für die finanzierende Bank (Anl. K 4). Am selben Tag unterschrieb er zur Finanzierung des Anteilserwerbs einen vom Vermittler vorgelegten Darlehensantrag an die ... ...-... e.G., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den diese am 23. Dezember 1994 annahm (Anl. K 2). Der Vertrag erhielt die Darlehensnummer .... Als Verwendungszweck war der Erwerb eines Anteils am W.- Fonds Nr. 35 angegeben. Der Nettokredit belief sich bei einem Disagio in Höhe von 6 % und einer weiteren Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % auf 31.716,00 DM. Der bis zum 31. Oktober 2004 festgeschriebene Zinssatz betrug nominal 7,55 % (anfänglich effektiver Jahreszins: 9,47 %). Die Rückzahlung des Darlehens sollte in voller Höhe bis spätestens 31. Oktober 2014 erfolgen. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

.    4     „Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Durchschrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.“

.    5  Außerdem verpfändete der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten seinen Gesellschaftsanteil am Fonds Nr. 35 und trat an diese seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der ...-...-Lebensversicherung a. G., Vertragsnummer ... ab. Die Darlehensvaluta wurde entsprechend der Anweisung des Klägers im Darlehensvertrag an den Treuhänder ausbezahlt.

.    6    Insgesamt finanzierte die ... ...-... eG über 1.000 Anteile an den W.-Fonds Nr. 35 und 36 und stellte der W. bzw. den von dieser beauftragten Vertriebsgesellschaften in größerem Umfang Darlehensformulare zur Verfügung.

.    7     Bereits vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, am 5. März 2001, unterbreitete die ... ...-... e. G. dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit neuer Darlehensnummer, in dem als Verwendungszweck die „Umschuldung des W.-Darlehens ...“ angegeben war (Anl. K 6); der Zinssatz in Höhe von 6,65 % (anfänglicher effektiver Jahreszins 6,8574 %) war bis zum 1. März 2011 festgeschrieben, während die Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Oktober 2014 erfolgen sollte. Zur Auszahlung des Nettokreditbetrages heißt es unter Ziff. 3.4: „Der Nettokreditbetrag wird dem Girokonto Nr. ... ganz oder in Teilbeträgen gutgeschrieben.“ Zugleich bot die ... ...-... e. G. dem Kläger den Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“ betreffend den ursprünglich zur Finanzierung des Fondsanteils geschlossenen Darlehensvertrag an. Diese hat u. a. folgenden Wortlaut:

.    8  „1. Der Darlehensnehmer erhält eine Disagioerstattung in Höhe von DM 1.042,32 (DM 2.819,-- Gesamtdisagio ./. DM 1.776,68 verbrauchtes Disagio)

.    9  2. Die Bank verzichtet auf ihr zustehendes Vorfälligkeitsentgelt sowie auf ein Entgelt für die Aufhebungsvereinbarung.

.    10  3. Mit Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarung und Darlehensrückzahlung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen.“

.    11  Der Kläger nahm beide Angebote am 9. März 2001 an.

.    12  Bis einschließlich Dezember 2005 bezahlte er an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin Zinsen in Höhe von insgesamt 13.994,32 EUR und erhielt Fondsausschüttungen in Höhe von 2.719,25 EUR. Den Differenzbetrag in Höhe von 11.275,17 EUR hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht und daneben die Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung und die Feststellung begehrt, dass er zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht verpflichtet sei. Mit der Klageschrift widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahr 1995 gerichtete Willenerklärung (S. 8, Bl. 8).

.    13  Wegen des streitigen Vorbringens in der erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

.    14  2. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung des Streithelfers ... ... als Zeugen und des Klägers als Partei verurteilt, an den Kläger 9.161,57 EUR zu bezahlen sowie die Lebensversicherung an den Kläger rückabzutreten und die Lebensversicherungspolice herauszugeben, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seinem Anteil an dem W.-Fonds Nr. 35 sowie seiner Schadensersatzansprüche gegenüber den Gründungsgesellschaftern und Initiatoren der Fondsgesellschaft. Außerdem hat es festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen von März 2001 keine Rechte zustünden.

.    15  Das Landgericht hat eine Berechtigung des Klägers zum Widerruf nach dem HaustürWG verneint. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er sich in einer Haustürsituation zur Finanzierung der Beteiligung und zum Abschluss des Darlehensvertrages habe bewegen lassen. Zwar sei aufgrund der Angaben des Zeugen und des Klägers davon auszugehen, dass ein Hausbesuch des Zeugen beim Kläger stattgefunden habe. Dies könne nur am 20. November 1994 der Fall gewesen sein, weil an diesem Tage auch der Eintrittsantrag unterzeichnet worden sei. Es habe jedoch an der für eine Haustürsituation typischen Überrumpelungssituation gefehlt, weil der Kläger nach seinem Bekunden von seinem Vater informiert worden sei, dass der Zeuge ... ihn wegen eines Gesprächstermins anrufen werde. Die gegebene Situation könne daher einer Bestellung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG gleichgestellt werden. Auch sei entgegen der Auffassung des Klägers der Darlehensvertrag nicht nach dem VerbrKrG wegen einer unzutreffenden Angabe des Gesamtbetrages unwirksam.

.    16  Der Kläger habe jedoch gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wegen Falschberatung und Täuschung Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB, die er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Der Prospekt enthalte falsche Angaben zur Höhe der tatsächlich geflossenen Provisionen und zum tatsächlichen Umfang der Bebauung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag erfüllten die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 u. 4 VerbrKrG, weil sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient hätten. Der Kläger sei so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte keinen Darlehensvertrag geschlossen. Er müsse daher das Darlehen nicht zurückzahlen und schulde nur die Übertragung des Fondsanteils. Er könne die Rückzahlung der geleisteten Zinsen abzüglich der ihm verbleibenden Steuervorteile, die das Landgericht im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO mit 2.113,60 EUR angesetzt hat, verlangen. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Rückabtretung der Lebensversicherung zu. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

.    17  Die Umschuldung durch Abschluss des neuen Darlehensvertrages stehe dem Anspruch nicht entgegen. Zum einen sei dieser von der Beklagten ersichtlich gerade deshalb veranlasst worden, um dem nichts ahnenden Kläger die Möglichkeit, den Darlehensvertrag nach dem HaustürWG zu widerrufen, zu nehmen. Zum anderen handele es sich nicht um einen Vergleich. Der Kläger habe durch den Abschluss des neuen Darlehensvertrages keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen wollen.

.    18  3. Dagegen wehrt sich die Beklagte unter Vertiefung und Erweiterung ihres Vorbringens mit der Berufung.

.    19  Zu Unrecht habe das Landgericht die Aufhebungsvereinbarung übergangen. Ziff. 3 dieser Vereinbarung enthalte auch einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB.

.    20  Die Beklagte beantragt:

.    21  Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2006, Az: 8 U 65/05, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

.    22  Der Kläger beantragt,

.    23  die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass er Zug um Zug seine Fondsbeteiligung zu übertragen sowie die Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter W.-GmbH und ... ... abzutreten hat.

.    24  Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.

.    25  Die Aufhebungsvereinbarung sei als sittenwidrig zu beurteilen, weil ein erheblicher Wissensvorsprung des Kreditinstituts vorgelegen habe. Zudem sei die Klausel in Ziff. 3 als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie unklar sei.

.    26  Der Senat hat den Kläger ausführlich angehört und darauf hingewiesen, dass als Anspruchsgrundlage für den Kläger auch § 3 HaustürWG in Betracht komme (Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2006, S. 3, Bl. 219). Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2006 nebst Anlage (Bl. 217 - 221) Bezug genommen. 
II.

.    27  Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 9. Dezember/23. Dezember 1994 nach §§ 1, 3 HaustürWG verpflichtet ist, an den Kläger den vom Landgericht zugesprochenen Betrag zurückzugewähren sowie die Rechte aus der Lebensversicherung rückabzutreten und die Lebensversicherungspolice an den Kläger herauszugeben, während ihr umgekehrt keine Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zustehen.

.    28  Der Senat folgt nicht zuletzt aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung in dem lange Zeit durch große Rechtsunsicherheit geprägten Themenbereich der Rückabwicklung von zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommenen Darlehen nach § 3 HaustürWG der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (statt aller BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 = BGHZ 159, 280; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 191/04 = NJW 2006, 1188).

.    29  1. Der Kläger hat den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 HaustürWG wirksam widerrufen.

.    30  a) Anwendbar ist das HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 maßgeblichen Fassung (vgl. § 9 Abs. 1 HaustürWG und Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), nicht dagegen § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder §§ 312, 355 BGB n.F. .

.    31   Die Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, die für Dauerschuldverhältnisse und daher auch für Darlehensverträge ab dem 1. Januar 2003 die Anwendung des neuen Schuldrechts anordnet, gilt nicht für den Entstehungstatbestand (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05; Palandt- Grüneberg, BGB, 65. Aufl., Vorm. vor § 355 BGB Rn. 6; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Art. 229 EGBGB, § 5 Rn. 3, 5 u. 7). Nach der ursprünglichen Fassung von § 1 HaustürWG war der Vertrag bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers schwebend unwirksam (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HaustürWG, Rn. 12 a). Die Umstände des Zustandekommens eines Vertrages in einer Haustürsituation und ein sich hieraus ergebendes Widerrufsrecht und die Voraussetzungen seines Erlöschens zählen zu den Entstehungsvoraussetzungen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05; Senatsurteile vom 14. März 2005 - 6 U 203/04, vom 25. März 2005 - 6 U 206/04 sowie vom 6. Dezember 2005 - 6 U 102/05).

.    32  Dagegen steht dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n. F. oder nach §§ 312, 355 BGB n. F. zu. Die durch das OLG- Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Neue Widerrufsrechte für Altfälle sind durch das Überleitungsrecht nicht geschaffen worden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05). Art. 229 § 9 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum OLG- Vertretungsgesetz vom 22. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850), ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBG.

.    33  b) Der Kreditvertrag unterfällt dem HaustürWG.

.    34  Dessen Vorschriften sind nicht durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend: Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04) ist § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Es kommt für die Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 = WM 2004, 1521). Die Bank kann sich auch auf Vertrauensschutz nicht berufen. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. November 2004 in den Verfahren 6 U 82/03, OLGR 2005,115 und 6 U 76/04, OLGR 2005, 109; Urteil vom 14. März 2005 - 6 U 203/04; Urteil vom 22. März 2005 - 6 U 206/04; Urteile vom 6. Dezember 2005 - 6 U 102/05 und 6 U 110/05 jeweils mit ausführlicher Begründung).

.    35  c) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind erfüllt.

.    36  Der Kläger ist zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen in seiner Wohnung bestimmt worden.

.    37  aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts sind der Unterzeichnung des Darlehensantrags Verhandlungen in einer Haustürsituation vorausgegangen. Das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgründen (Ziff. 1 c) aufgrund der Aussage des Zeugen ... und den Angaben des Klägers bei dessen Parteivernehmung festgestellt, dass der Zeuge ... als Vermittler den Kläger am 20. November 1994, der auf einen Sonntag fiel, in seiner Wohnung aufgesucht hat und ihm die fremdfinanzierte Beteiligung an dem W.-Fonds Nr. 35 angeboten hat. Diese von den Parteien hingenommene Tatsachenfeststellung ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. Die vom Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat geäußerte Meinung, er habe den Eintrittsantrag nicht an einem Sonntag unterzeichnet, ist nicht geeignet, Zweifel an der landgerichtlichen Feststellung zu begründen. Der Kläger hat auch bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass er wegen des verstrichenen langen Zeitraums keine genaue Erinnerung mehr hat.

.    38  bb) Diese Haustürsituation war für den Vertragsschluss kausal.

.    39  Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HaustürWG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 m.w.N.). Dem Kläger hilft angesichts des engen Zeitraums von drei Wochen zwischen dem Hausbesuch und der Unterzeichnung des Darlehensantrags die Kausalitätsvermutung. Hinzu kommt, dass sich der Kläger bereits in der Haustürsituation für den fremdfinanzierten Anteilserwerb entschieden hat, weshalb er den vom Vermittler vorgelegten Eintrittsantrag zu Hause unterschrieben hat. Der spätere Darlehensantrag stellte sich aus seiner Sicht nur noch als Abwicklung der bereits zuvor getroffenen Entscheidung über den Erwerb des Anteils und dessen Fremdfinanzierung dar. Es genügt nämlich, dass der Darlehensnehmer durch eine in § 1 HaustürWG beschriebene Situation in eine Lage gebracht wird, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger am 9. Dezember 1994 einen weiteren Eintrittsantrag über eine reduzierte Beteiligung in Höhe von nur einem Anteil in Höhe von 30.650,00 DM unterzeichnet hat (Bl. 221). Insoweit handelt es sich nicht um eine neue Anlageentscheidung, sondern lediglich um eine Reduzierung des ursprünglichen Antrags. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Parteianhörung durch den Senat und bei seiner Parteivernehmung von Amts wegen in der ersten Instanz beruhte diese Reduzierung allein auf dem ihm mitgeteilten Ergebnis der Bonitätsprüfung. Sie ist daher nicht geeignet, den fortwirkenden Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt der Haustürsituation zu beseitigen.

.    40  Die Kausalität ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger den Darlehensantrag erst nach der notariellen Beurkundung des Beitrittsangebots unterzeichnet hat. Hierdurch ist nicht das Überraschungsmoment der Haustürsituation und damit auch nicht die Kausalität für den nachfolgend geschlossenen Darlehensvertrag entfallen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG ist das Widerrufsrecht lediglich hinsichtlich einer notariell beurkundeten Willenserklärung ausgeschlossen, nicht dagegen hinsichtlich solcher nicht beurkundeter Willenserklärungen, die auf den Abschluss von mit den beurkundeten Geschäften in Zusammenhang stehenden Verträgen gerichtet ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Kausalität entfallen kann (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2004 - 5 U 205/03 = OLGR Jena, 2005, 238; der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. November 2004, Az: XI ZR 27/04, zurückgewiesen). Dies ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, weil Gegenstand der Belehrung durch den Notar nicht der Darlehensvertrag war; es ist nicht ersichtlich, dass die Fremdfinanzierung als solche und die damit verbundenen Risiken Gegenstand einer Belehrung durch den Notar waren. Der Kläger hat nach dem Hausbesuch des Vermittlers auch keine externe Beratung, etwa durch einen Steuerberater, in Anspruch genommen. Aus diesen Gründen hat die Haustürsituation bis zum Darlehensantrag fortgewirkt (so auch Senatsurteile vom 22. März 2005, Az: 6 U 206/04, und vom 18. Oktober 2005, Az: 6 U 59/05, in denen ebenfalls den Darlehensanträgen die notarielle Beurkundung des Beitrittsangebots vorausging; die Nichtzulassungsbeschwerden wurden durch Beschlüsse des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2006, Az: XI ZR 102/05, und vom 12. September 2006, Az: XI ZR 282/05, zurückgewiesen). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger wusste, dass noch nicht der Eintrittsantrag, sondern erst der aufgrund der notariell beurkundeten, frei widerruflichen Vollmacht geschlossene notarielle Beitrittsvertrag eine rechtliche Bindung seiner Entscheidung zur Zeichnung herbeiführen würde, die dann wiederum die Finanzierung nötig machte. Entsprechend der Konzeption der W. GmbH wurde der Notartermin nämlich nicht als Übereilungsschutz dargestellt, sondern als rein formelle Angelegenheit.

.    41  d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts beruht der Hausbesuch am 20. November 1994 nicht auf einer vorherigen Bestellung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG.

.    42  Für eine vorherige Bestellung reicht ein allgemein geäußertes Interesse des Verbrauchers an einer Warenpräsentation oder an näheren Informationen nicht aus. Vielmehr ist es notwendig, dass die Ware oder Dienstleistung, an deren Erwerb der Verbraucher interessiert ist, hinreichend konkretisiert ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 = NJW 1990, 181; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 312 n. F. Rn. 75). Hierfür genügt es nicht, wenn der Vermittler den Verbraucher anruft und anbietet, bei einem Hausbesuch ein Steuersparmodell vorzustellen, wie der Kläger bei seiner Parteivernehmung bekundet hat. Der Kläger hat im Übrigen ausgesagt, dass auch sein Vater ihm nicht genau erklärt habe, worum es genau gehe. Damit handelt es sich um eine provozierte Bestellung, die nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG unbeachtlich ist, da sie letztlich nicht auf Kunden-, sondern auf Anbieterinitiative beruht. Weder die allgemeine Information des Vermittlers noch des Vaters haben den Kläger in die Lage versetzt, sich vor dem Hausbesuch näher zu informieren und möglicherweise Vergleichsangebote einzuholen (MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., Rn. 46 zu § 1 HaustürWG). Dass der Zeuge ... nach seinem Bekunden die Anschrift des Klägers von dessen Vater erhalten hat, ist unerheblich. Eine Bestellung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr.1 HaustürWG kann nicht durch einen hierzu nicht autorisierten Familienangehörigen erfolgen (MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl. § 312 n. F. Rn. 74).

.    43  e) Die Haustürsituation ist der Beklagten auch zuzurechnen.

.    44  Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HaustürWG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen, ohne dass es auf ein Verschulden der Bank i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ankommt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04; BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04). Der Bundesgerichtshof hat seine frühere, jedenfalls durch das Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2005 (C- 229/04 = WM 2005, 2086) überholte Rechtsprechung (Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl. § 312 Rn. 6; Staudinger, NJW 2005, 3521) aufgegeben (so schon früher OLG Stuttgart, OLGR 2004, 244; OLG Stuttgart, Urteile vom 23. November 2004 in den Verfahren 6 U 76/04, OLGR 2005, 109, u. 6 U 82/03, OLGR 2005, 115; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2005 - 6 U 203/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2004 - 6 U 206/04). Nicht nachzugehen ist der jüngst vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2006 (XI ZR 224/05) - gerade einmal vier Monate nach seinem Urteil vom 14. Februar 2006 - in einem obiter dictum aufgeworfenen Frage, ob der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen ist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt. Denn diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil dem Kläger der Abschluss des Darlehensvertrages von dem Vermittler im Zusammenhang mit dem Angebot der Fondsbeteiligung angetragen wurde.

.    45  f) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch Fristablauf erloschen.

.    46  aa) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat nicht zu laufen begonnen.

.    47  Die Widerrufsbelehrung enthält einen im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG schädlichen Hinweis auf eine Rückzahlungspflicht binnen

zwei Wochen (statt aller: BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 = WM 2001, 1521).

.    48  bb) Eine Verwirkung, weil der Kläger den Widerruf erst mehr als 10 Jahre nach dem Darlehensantrag erklärt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht eingetreten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 = WM 2004, 1521; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 191/04 = NJW 2006, 1188).

.    49  g) Entgegen der Auffassung der Berufung stehen der Darlehensvertrag und die „Aufhebungsvereinbarung“ vom 5. März/9. März 2001 dem Widerrufsrecht des Klägers nicht entgegen.

.    50  aa) Im ursprünglichen Darlehensvertrag war der Zinssatz lediglich bis zum 31. Oktober 2004 festgeschrieben, während das Darlehen erst bis zum 31. Oktober 2014 zurückzubezahlen war. Es liegt danach eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung vor, bei der der Verbraucher anders als bei der echten Abschnittsfinanzierung, bei der das Darlehen zum Ende eines Finanzierungsabschnitts ohne weiteres fällig wird, nach dem Teilabschnitt kein neues Kapitalnutzungsrecht erhält. Vielmehr werden für die Zukunft lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung geändert, so dass ein neuer Kreditvertrag nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, XI ZR 99/94 = NJW 1995, 527; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 = NJW 1998, 602; BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 = NJW-RR 2005, 635).

.    51  Auf diesem Hintergrund ergibt sich allein aus dem unter Ziff. 2 angegebenen Verwendungszweck, nämlich der Umschuldung des gewährten Darlehens, noch nicht, dass die Parteien einen neuen Darlehensvertrag abschließen wollten. Bei einer interessengerechten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) war von den Parteien nicht die Vereinbarung eines neuen Darlehens gewollt. Es ging vielmehr allein darum, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft neu zu regeln. Die in Ziff. 3.4 aufgenommene Klausel, dass der Nettokreditbetrag dem dort aufgeführten Girokonto gutgeschrieben werden sollte, entspricht ersichtlich nicht dem von den Parteien gemeinsam Gewollten, weil die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vertragsschluss vor Abschluss der im Darlehensvertrag aus dem Jahr 1994 vorgesehenen Zinsbindungsfrist erfolgt ist. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen ging die Initiative für die Umschuldung allein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus. Der Kläger durfte das Vertragsangebot so verstehen, dass die Beklagte mit ihrem Angebot vom 5. März 2001 der veränderten Marktsituation Rechnung getragen hat.

.    52  bb) Nichts anderes ergibt sich aus Ziff. 3 der „Aufhebungsvereinbarung“, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag vorgelegt hat. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dem HaustürWG in Ziff. 3 der „Aufhebungsvereinbarung“ ist nach § 5 Abs. 4 HaustürWG als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung unwirksam; selbst wenn man mit der Beklagten eine Novation annehmen wollte, läge darin eine Gesetzesumgehung, die das Widerrufsrecht nicht ausschließt, § 5 Abs. 1 HaustürWG (im Folgenden aaa). Im Übrigen hilft dem Kläger die Unklarheitsregel des § 5 AGBG (im Folgenden bbb).

.    53  aaa) Der Rechtsvorgängerin der Beklagten war es gemäß § 5 Abs. 4 HaustürWG verwehrt, im Rahmen der vereinbarten Anpassung der Vertragskonditionen den Ausschluss eines Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG und des daraus resultierenden Rückforderungsanspruchs aus § 3 HaustürWG zu vereinbaren. Diese Vorschrift steht der Wirksamkeit der in Ziff. 3 vereinbarten Erledigung von Ansprüchen aus § 3 HaustürWG deshalb entgegen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der „Aufhebungsvereinbarung“ keine tatsächliche Ungewissheit über das Vorliegen einer für den Darlehensantrag ursächlichen Haustürsituation bestand. Der Kläger hatte den Darlehensvertrag nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen und keine sonstige Ansprüche geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Berufung erhält die „Aufhebungsvereinbarung“ einen Vergleichscharakter nicht bereits dadurch, dass zum Zeitpunkt ihres Abschlusses erhebliche rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages bestanden. Ein Vertrag ist nur dann ein Vergleich, wenn die Parteien durch ihn den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigen wollen (§ 779 Abs. 1 BGB). Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Empfänger des Vertragsangebots vom 5. März 2001 ging es allein um eine Anpassung der Konditionen (§ 133 BGB). Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der gewählten Vertragsgestaltung dem nichts ahnenden Kläger die Möglichkeit nehmen wollte, den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen.

.    54  Keine Einwände gegen die Wirksamkeit eines vergleichsweisen Verzichts hätten bestanden, wenn die Bank den klagenden Darlehensnehmer darüber unterrichtet hätte, dass ein Widerrufsrecht nach dem HaustürWG in Betracht kommt und ihm einen Forderungserlass gegen Verzicht auf dieses Recht angeboten hätte. In diesem Fall hätte bei wertender Betrachtung keine Abweichung von §§ 1 ff HaustürWG vorgelegen. § 5 Abs. 1 u. 4 HaustürWG sollen den Verbraucher schützen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, den Verbraucher in einen vielleicht aussichtslosen Prozess mit allen damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Kostenrisiken zu zwingen (MünchKomm/Wendehorst, BGB, 4. Aufl., § 312 Rn. 17 und § 312 f Rn. 12; Senatsurteil vom 24. April 2006 - 6 U 293/05; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - 6 W 53/06). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vergleich dann nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtssätze unwirksam, wenn er einen Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt, sofern diese Zweifel auch bei objektiver Beurteilung bestehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74 = BGHZ 65, 147). Diesen Weg ist die Beklagte jedoch gerade nicht gegangen.

.    55  Wollte man den Darlehensvertrag vom 5. März/9. März 2001 mit der Beklagten als Novation und nicht als Umschuldung ansehen, hätte der Kläger gleichwohl sein Widerrufsrecht nach dem HaustürWG nicht verloren, weil darin eine Gesetzesumgehung i.S.v. § 5 Abs. 1 HaustürWG liegen würde.

.    56  bbb) Im Übrigen hilft dem Kläger § 5 ABGB.

.    57  Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung ist nach dem nicht bestrittenen und daher zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz formularmäßig verwendet worden (§ 1 Abs. 1 AGBG).

.    58  Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 5 AGBG zu Lasten der kreditgebenden Bank als der Verwenderin. Auch im Individualprozess ist die Unklarheitsregel zunächst umgekehrt anzuwenden. Es ist also zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenfeindlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (OLG München, Urteil vom 22. Januar 1997 - 7 U 4756/96 = NJW-RR 1998, 393; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 9 zu § 5 AGBG; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305c Rn. 20; in der Tendenz auch BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 = NJW 1994, 1798). Erweist sich die Klausel im ersten Auslegungsschritt als wirksam, ist die Unklarheitsregel „direkt“ anzuwenden, d. h. es gilt die kundenfreundlichste Auslegung (Palandt, a.a.O.).

.    59  Die Klausel ist bei kundenfeindlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist der Ausschluss der Haftung für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders, einschließlich eines Schadens aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, beruht, unwirksam. Die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion besteht nicht, da eine inhaltliche und sprachliche Trennung des wirksamen von dem unwirksamen Teil der Klausel nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 105/81 = BGHZ 86, 284; BGH, Urteil 24. September 1985 - VI ZR 4/84 = BGHZ 96, 18).

.    60  Bei kundenfeindlichster Auslegung würde die Klausel, die weit gefasst ist („gleich aus welchem Rechtsgrund“), auch Ansprüche in Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung, auch soweit sie auf grobem Verschulden beruhen, erfassen und wäre daher unwirksam.

.    61  Jedenfalls führt die kundenfreundlichste Auslegung der Klausel dazu, dass evtl. Ansprüche aus § 3 HaustürWG nicht erfasst sind. Die Formulierung ist nämlich widersprüchlich, weil sie auf der einen Seite Ansprüche aus dem bisherigen Darlehensvertrag erfasst, es andererseits auf den Rechtsgrund des Anspruchs („gleich aus welchem Rechtsgrund“) nicht ankommen soll. Denkbar - so wird es die ... ...-... e.G. gewollt haben - ist eine Auslegung dahingehend, dass alle bis dahin entstandenen gegenseitigen Ansprüche, und zwar einschließlich derer aus Anlass des Vertragsabschlusses erloschen sein sollten. Möglich erscheint aber auch eine solche Auslegung, dass sich das Erlöschen nur auf solche Ansprüche beziehen soll, die nach Abschluss des rechtswirksamen Darlehensvertrages entstanden sind. Danach wären Ansprüche aus § 3 HaustürWG, der ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch ist und an die (endgültige) Unwirksamkeit des Vertrages nach Widerruf anknüpft, nicht erfasst.

.    62  Diese kundenfreundlichste Auslegung hat zur Folge, dass die Freizeichnungsklausel Ansprüche aus § 3 HaustürWG - ebenso wie Schadensersatzansprüche aus cic - nicht erfasst.

.    63  2. a) Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Parteien einander die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG).

.    64  Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen, hat das Landgericht angenommen, dass der Beitritt zum Immobilienfonds und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 u. 4 VerbrKrG bilden. Beide Verträge stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Dies wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 = WM 2004, 1521 = BGHZ 159, 280; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 = NJW 2006, 1188). Dies ist nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts der Fall. Danach ist der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Klägers geschlossen worden. Dieser hat nicht von sich aus die Rechtsvorgängerin der Beklagten um eine Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht. Vielmehr ist der Vermittler von sich aus auf den Kläger zugegangen, hat diesem die fremdfinanzierte Anlage angeboten und hat dabei auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der W. bzw. deren Untervermittlern in größerem Umfang Darlehensformulare zur Verfügung gestellt und hat über 1.000 Anteile an den W.-Fonds Nr. 35 und 36 finanziert. Hieraus folgt, dass eine Vertriebsabsprache bestanden hat.

.    65  Die Beklagte ist danach verpflichtet, den vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 9.161,57 EUR an den Kläger zu bezahlen, da sie verpflichtet ist, an ihn die gezahlten Zinsen abzüglich der Mietausschüttungen zurückzubezahlen.

.    66  Außerdem hat sie die Lebensversicherung rückabzutreten und die Lebensversicherungspolice herauszugeben.

.    67  Der Kläger ist nicht verpflichtet, die noch offene Darlehenssumme zurückzubezahlen, weshalb auch der Feststellungsantrag begründet ist.

.    68  b) Die Ansprüche des klagenden Anlegers auf Rückzahlung der Darlehenszinsen und Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sind Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalbeteiligung und der Ansprüche gegen die W. GmbH und ... ... zu erfüllen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils insoweit abgeändert (§ 264 Nr. 2 ZPO). 
III.

.    69  1. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

.    70  2. Der Streitwert in beiden Instanzen setzt sich zum einen aus den Zahlungsanträgen in der ersten Instanz (in wechselnder Höhe: 9.863,11 EUR; 12.749,32 EUR; 11.275,17 EUR) bzw. der von der Beklagten bekämpften Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 9.161,57 EUR und auf der anderen Seite aus dem negativen Feststellungsantrag bzw. der negativen Feststellung in Höhe des Darlehens aus dem Jahre 2001 (17.197,68 EUR) zusammen.

.    71  Der Rückkaufswert der Lebensversicherung bleibt bei der Wertberechnung nach dem Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Anspruch auf Rückgewähr der Lebensversicherung und der negativen Feststellung ist anzunehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05 = OLGR Karlsruhe 2005, 353; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. April 2006 - XI ZR 199/04, veröffentlicht auf der Homepage des BGH).

.    72  3. Eine Zulassung der Revision nach § 543 Satz 1 Nr. 1 u. 2 ZPO ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.

.    73  Der nunmehr zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs setzt die Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Rückabwicklung nicht grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen zur Finanzierung von Gesellschaftsanteilen nach § 3 HaustürWG im Rahmen verbundener Geschäfte nach § 9 VerbrKrG unter Berufung auf ältere Entscheidungen des eigenen Senats fort. Die Frage, ob und in welchem Umfang daneben konkurrierende Schadensersatzansprüche bestehen, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. November 2006 - 6 U 22/06).