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OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, AZ 13 U 217/11: Widerrufsfrist beginnt mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen

Oberlandesgericht Köln, 13 U 217/11

Datum:                         23.01.2013

Gericht:                       Oberlandesgericht Köln

Spruchkörper:             13. Zivilsenat

Entscheidungsart:       Urteil

Aktenzeichen:             13 U 217/11

 

Vorinstanz: Landgericht Köln, 3 O 68/11

 

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2011 – 3 O 68/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 64.487,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der I AG (Vers-Nr. 1011 xxx xxx-xx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der X (Vers-Nr. L 149.xxx-x) sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung;

b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 500.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) und 173.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung in Verzug befindet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G r ü n d e :

I.

Der Kläger begehrt aufgrund eines im Jahr 2010 erklärten Widerrufs gemäß § 495 BGB die Rückabwicklung zweier mit der Beklagten im Jahr 2005 geschlossener Darlehensverträge über nominal 500.100,- EUR und 173.100,- EUR (Anl. K 5, GA 48-54), mit denen er – neben einem Eigenanteil i.H.v. 50.282,- EUR – die Anlage in eine „T-Rente“, ein von der sog. „T2“ initiiertes Anlagemodell, finanziert hat. Ferner begehrt er die Freigabe aller Ansprüche aus einer zur Sicherheit abgetretenen Risikolebensversicherung und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den o.g. Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen und sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2011 (GA 201 ff.), auf das wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, der erstinstanzlichen Klageanträge und der Einzelheiten der rechtlichen und tatsächliche Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs.1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf des Klägers sei wegen Verfristung unwirksam, weil die dem Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen der hier anwendbaren §§ 355, 358, 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung entsprochen habe. Die Angabe zum Fristbeginn („Die Frist beginnt frühestens“) sei mit dem diesbezüglichen Absatz der damaligen Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO identisch, unabhängig davon aber auch nach den Vorgaben des § 358 Abs. 1 u. 2 BGB hinreichend deutlich und nicht irreführend. Auch die Belehrung unter dem Absatz „Finanzierte Geschäfte“ über die Rechtsfolgen des Widerrufs genüge den Anforderungen an die gemäß § 385 Abs. 5 BGB bei verbundenen Verträgen erforderliche Belehrung. Auf die Ansicht des Klägers, dass die Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO bei einem Widerspruch zu den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Wirksamkeit der Belehrung führen könne, komme es ebenso wenig an, wie auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Darlehensverträge und die sog. T2-Rente eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Ausführungen erneut die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung geltend, die zudem durch die – erstinstanzlich bereits genannte – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10) ausdrücklich bestätigt worden sei und inzwischen auch von der Kammer des Landgerichts in Parallelverfahren bejaht werde. Außerdem wiederholt und vertieft er sein Vorbringen zum Verbundcharakter der Darlehensverträge und der T-Rente unter Vorlage von Präsentationsmaterial der Beklagten aus den Jahren 2005 und 2006 (Anl. BK 3-5, GA 249 ff.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.10.2011 – 3 O 68/11 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 64.551,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2010 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 500.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) und 173.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen;

3.  die Beklagte zu verurteilen, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der I AG, Vers-Nr. 1011 xxx xxx-xx, freizugeben;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.726,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. auszusprechen, dass die Ansprüche Ziffer 1-4 unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zur genannten Versicherung stehen;

6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zur genannten Versicherung in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, ihre Widerrufsbelehrung habe vollständig dem Muster der BGB-InfoVO entsprochen. Zudem liege kein verbundenes Geschäft vor. Außerdem wiederholt sie ihre Einwände gegen die Höhe der Forderung, insbesondere im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach vorzunehmende Anrechnung von Steuervorteilen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 27.01.2012 (GA 238 ff.), die Berufungserwiderung vom 10.04.2012 (GA 325 ff.) sowie die weiteren zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

1.)

Der Kläger hat infolge des wirksamen Widerrufs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 64.487,32 EUR gemäß § 346 i.V.m. §§ 355, 357, 358, 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der im Tenor näher bezeichneten Ansprüche.

a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i.V.m. Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 358 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung vom 02.12.2004 anwendbar sind

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ging die Widerrufserklärung des Klägers im Jahr 2010 allerdings nicht wegen Verfristung ins Leere, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers gemäß §§ 355, 358 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.

aa) Die Belehrung entsprach bereits hinsichtlich des Beginns der Belehrung nicht den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belehrt die – auch im vorliegenden Fall verwendete – Formulierung „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Fristbeginn, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zit. nach juris, Tz. 9 m.w.N.).

bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entsprochen habe. Eine entsprechende Schutzwirkung, die der Bundesgerichtshof inzwischen bejaht hat (Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zit. nach juris, Tz. 14), ist nur dann möglich, wenn das von der Beklagten verwendete Formular diesem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (ständige Rspr. des BGH, z.B. Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zit. nach juris, Tz. 37 m.w.N.). Aus der Entscheidung vom 15.08.2012 ergibt sich insoweit nichts anderes. Zwar wiederholt der BGH die frühere Rechtsprechung nicht; es kam im dortigen Fall aber auch nicht darauf an, da feststand, dass eine dem Muster entsprechende Widerrufsbelehrung verwendet worden war.

Eine solche vollständige Entsprechung liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Wie der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hat und sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Synopse der verwendeten Widerrufsbelehrung und dem Muster gem. Anlage 2 der BGB-InfoVO in der Berufungserwiderung (GA 328 f.) ergibt, weicht die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ insoweit von der Musterbelehrung ab, als dort als Voraussetzung genannt wird, dass die Bank sich bei Vorbereitung „und“ (statt „oder“) Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient.

Weitere – wenngleich formale – Abweichungen bestehen darin, dass die spezielle Belehrung bei finanzierten Grundstückgeschäften an diesen zweiten Satz angefügt und nicht – wie in der Musterverordnung vorgesehen – an dessen Stelle gesetzt wurde. Außerdem hat die Beklagte sprachliche Änderungen vorgenommen, indem sie in diesem Satz in „wir-Form“ spricht und nicht – wie im Muster – von dem „Darlehensgeber“ und in anschließenden Absatz betreffend die Widerrufsfolgen bei Finanzierung einer versandten Sache statt „wie Ihr Eigentum“ in Gebrauch nehmen von einer Ingebrauchnahme „wie ein Eigentümer“ (insoweit in der Synopse GA 329 nicht korrekt wiedergegeben) spricht.

Da jedenfalls die erste Abweichung nicht nur formalen, sprachlichen oder unerheblichen Charakters ist, sondern für den Verbraucher durchaus eine sachliche Einschränkung seines Widerrufsrechts bzw. der – für ihn günstigen – Möglichkeit einer wirtschaftlichen Einheit beinhaltet, ist die vom Bundesgerichthof geforderte „vollständige“ Entsprechung bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Im Übrigen hat der BGH in der o.g. Entscheidung vom 28.06.2011 (Tz. 39) auch ausdrücklich ausgeführt, dass entscheidend allein sei, ob der vom Verordnungsgeber entworfene Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der (Nach)Belehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde. Greife der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, könne er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das müsse auch unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.

Aufgrund dieser klaren BGH-Rechtsprechung vermag der Senat der Auffassung des OLG Bamberg im Urteil vom 25.06.2012 (4 U 262/11, GA 398 ff.), wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse, nicht zu folgen. Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diesen erschwert werde, kann es entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.06.2009, 9 U 111/08, zit. nach juris, Tz. 11) nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 46).

cc) Wegen der unrichtigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bedarf es keiner Entscheidung, ob die Belehrung darüber hinaus auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

c) Die Darlehensverträge und die Versicherungsverträge der T-Rente sind als verbundene Geschäfte gemäß § 358 Abs. 3 BGB anzusehen. Die Darlehen dienten der Finanzierung der Versicherungen und bildeten mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit.

aa) Das folgt allerdings nicht bereits aus der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, weil Voraussetzung dafür ist, dass der Darlehensvertrag nicht auf eigene Initiative des Verbrauchers zustande kommt, sondern weil der Vertreiber/Vermittler ihm zugleich mit dem Vertrag über das finanzierte Geschäft den Darlehensantrag des Darlehensgebers vorlegt (z.B. BGH, Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06, zit. nach juris, Tz. 22 m.w.N.). An einer zeitgleichen Vorlage fehlt es hier. Im Übrigen scheitert ein „sich bedienen“ daran, dass bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge auch die Mitarbeiter der Beklagten T3 und L. anwesend waren und es jedenfalls zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages gekommen ist.

bb) Aufgrund der übrigen Umstände des Einzelfalls ist aber gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge auszugehen, ohne dass es hierfür einer Beweiserhebung über den – streitigen – Umfang der Zusammenarbeit der Beklagten bzw. der FDK mit der T2 bzw. der Firma D bedarf:

Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere zu bejahen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können (BGH, Urt. v. 15.12.2009, XI ZR 45/09, zit. nach juris, Tz. 30). Die Verträge müssen aber den Eindruck erwecken, als seien sie Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit. Maßgeblich ist insoweit die (objektivierte) Sicht des Verbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2004, XI ZR 330/03, zit. nach juris, Tz. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. In beiden Darlehensverträgen war bereits der Finanzierungszweck „Finanzierung einer T-Rente“ angegeben. Ferner waren die Abtretung der finanzierten Versicherungen als Sicherheit und die Auszahlung der Darlehen unmittelbar an die Versicherungen vereinbart. Zudem wurde dem Kläger in der Anlage 2 zu den Darlehensverträgen (Anl. K 5, GA 51) ein ausdrücklicher Hinweis auf die Belehrungen über die T-Rente erteilt. Daraus ergibt sich, dass die Finanzierung und die Versicherungsverträge dem Kläger als „Paket“ angeboten wurden bzw. ihm als solches erscheinen mussten.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Darlehensantrag (Anl. K 3, GA 46) kein Formular der Beklagten war und diese auch nicht in der Rubrik „Kreditinstitut“ eingetragen wurde sowie nicht sämtliche im Antrag gewünschten Bedingungen mit denjenigen der Darlehensverträge übereinstimmten. Soweit die Beklagte dabei auf die unterschiedlichen Währungen verweist, ist allerdings anzumerken, dass bereits im Antrag der Umrechnungsgegenwert der beantragten CHF genau entsprechend dem gewährten Gesamtdarlehen angegeben wurde; auch ihr Hinweis, dass der gewünschte Nominalzins (3,47 %) nicht dem gewährten Nominalzins (1,213 %) entspreche, ist nicht stichhaltig, weil jedenfalls der vertragliche Effektivzins sich auf 3,434 % belief.

Dass die Beklagte die Darlehensvergabe allein von ihrer Bonitätsprüfung abhängig gemacht hat und ihre Mitarbeiter persönlich – allerdings gemeinsam mit den Vermittlern – bei dem Kläger zur Vertragsunterzeichnung erschienen sind und ihn dabei vielleicht auch nochmals über die Details der Finanzierung informiert haben mögen, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Verbundenheit ebenfalls nicht entgegen. Von welchen Kriterien die Beklagte die Finanzierung abhängig gemacht hat, ist für die Einheit des Geschäfts ohne Belang, wenn die Verträge geschlossen werden. Unstreitig ist die Kontaktaufnahme mit der Beklagten auch nicht unmittelbar vom Kläger ausgegangen, sondern über den Vermittler zustande gekommen. Außerdem hat sich die Beklagte zur Vorbereitung des Darlehensvertrages unstreitig der vom Vermittler eingeholten Auskünfte bedient. Wenn dann ihre Mitarbeiter auch noch gemeinsam mit dem Vermittler bei dem Kläger erscheinen und die Anlage in dieser Runde besprechen, stellt sich dies für den Interessenten erst recht als gemeinsames Angebot von Vertreiber und Bank dar. Dieser Sichtweise steht auch nicht das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 25.04.2006 (XI ZR 193/04, zit. nach juris, Tz. 14 ff.) entgegen, denn dieses bezieht sich auf die unwiderlegliche Vermutung, die zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch in § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG geregelt war.

cc) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB meint, die Vorschriften über verbundene Verträge seien nicht anwendbar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil die vom Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehen abgeschlossenen fondsgebundenen Versicherungen bereits nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dem Anwendungsbereich des 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterfallen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beklagten selbst nicht näher erläutert, warum kapitalgebundene Lebensversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen, deren Wertentwicklung nur teilweise an die Entwicklung bestimmter Finanzinstrumente gekoppelt ist, Spekulationsgeschäfte sein sollen.

2.) Aufgrund des wirksamen Widerrufs kann der Kläger Folgendes beanspruchen:

a) Ihm sind sein Eigenkapitalanteil von 50.282,00 € (abzüglich der ihm nach eigenem Vorbringen (GA 16, 58) bereits unmittelbar nach Zahlung rückerstatteten 50,00 EUR, mithin 50.232,00 EUR) sowie die an die Beklagte gezahlten Zinsen zu erstatten, allerdings abzüglich der erhaltenen Rentenauszahlungen. Dabei ist der vom Kläger errechnete Betrag i.H.v. 47.887,32 EUR (GA 18 – allerdings ebenfalls abzüglich erstatteter 50.00 EUR, mithin 47.837,32 EUR) zu übernehmen. Soweit die Beklagte die vom Kläger angesetzten Beträge (GA 18 f.) bestritten hat (GA 111, 127, 128 ff., 131 f.), ergäbe sich daraus sogar ein etwas höherer Anspruch des Klägers.

b) Der Kläger hat außerdem gemäß §§ 357, 346 BGB Anspruch auf Herausgabe der aus seinen Zahlungen gezogenen Nutzungen in Höhe von 16.650,00 EUR. Dabei ist bei Banken zu vermuten, dass sie Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gezogen haben (BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 22/08, zit. n. juris, Tz. 29 m.w.N.). Danach kann der Kläger aber nicht nur eine entsprechende Verzinsung der von ihm an die Beklagte gezahlten Zinsen verlangen. Ihm steht – da die Beklagte aufgrund des Verbundes zwischen Darlehens- und Versicherungsverträgen in die Stellung der Versicherungen einrückt – gegen die Beklagte auch eine Verzinsung der an die Versicherungen geleisteten Beträge zu. Die vorgenannte Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden auch auf Versicherungen anzuwenden, da für diese vergleichbare Anlagekonditionen gelten wie für Banken.

Von dem insoweit vom Kläger errechneten Betrag in Höhe von 16.664,30 EUR (GA 19) ist allerdings ein Betrag von gem. § 287 ZPO geschätzten 14,30 EUR in Abzug zu bringen, denn der Kläger berechnet seinen Zinsanspruch für die Zeit vom 4.11.2005 bis 14.09.2010 auch auf den ihm noch im November 2005 zurückerstatteten Betrag von 50,00 EUR. Im Ergebnis kann der Kläger somit – nach Abzug des Rückerstattungsbetrages von 50,00 EUR und hierauf entfallenden Zinsanteils von 14.30 EUR - einen Gesamtbetrag von 64.487,32 € beanspruchen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger keine erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urt. v. 15.07.2010, III ZR 336/08, zit. nach juris, Tz. 36; Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09, zit. nach juris, Tz. 8 f.) sind erzielte Steuervorteile im Wege des Schadensausgleichs anspruchsmindernd zu berücksichtigen, sofern die Schadensersatzleistung nicht zu versteuern ist. Ist die Schadensersatzleistung dagegen zu versteuern, so findet eine Anrechnung grundsätzlich nicht statt. Dann müssen mit Blick auf § 287 Abs. 1 ZPO und die Schwierigkeit der exakten Ermittlung keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben; in diesem Fall bedarf es der näheren Berechnung.

bb) Diese Rechtsprechung, die sich auf Schadensersatzforderungen bezieht, ist auch auf den vorliegenden Fall der Rückabwicklung außerhalb des Schadensersatzrechts anzuwenden, denn es ist – auch wenn das Institut der Vorteilsausgleichung aus dem Schadensrecht stammt – kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 24.04.2007 (XI ZR 17/06, zit. nach juris, Tz. 24 ff.) bei der Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Anrechnung von Steuervorteilen vorgenommen. Man kann aber dann nicht nur diese Entscheidung, sondern muss die Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit – und damit auch die oben dargestellten Entwicklungen der neueren Rechtsprechung – auf das Recht der Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf übertragen (ebenso mit ausführlicher Begründung OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 50 ff, insb. Tz. 55).

cc) Unter Zugrundelegung der unter aa) genannten Grundsätze hat eine Anrechnung von Steuervorteilen zu unterbleiben, da die Ersatzleistung zu versteuern ist und dem Kläger unter Berücksichtigung der Ersatzleitung keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile verbleiben.

aaa) Der im Zuge der Rückabwicklung von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Betrag unterliegt der Besteuerung. Zwar macht die Beklagte insbesondere geltend, dass bei der Rückabwicklung kein Rückfluss von Werbungskosten stattfinde, weil der vom Kläger errechnete, zu erstattende Nettoaufwand aus dem geleisteten Eigenkapital bestehe, bezüglich dessen aber kein Werbungskostenabzug erfolgt sei. Diese Sichtweise vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Der von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Betrag unterliegt jedenfalls der Besteuerung, soweit es sich um erstattete Werbungskosten handelt. Solche sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nämlich im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden (z.B. BFH, Urt. v. 23.03.1993, IX R 67/88, zit. nach juris, Tz. 8 m.w.N.; so unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des BFH ausdrücklich auch BGH, Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09, zit. nach juris, Tz. 13 m.w.N.). Die bloße und ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Beklagten, es habe sich bei dem Eigenkapitalanteil des Klägers ausschließlich um Zahlungen auf die Versicherungsprämien gehandelt, so dass von der Eigenleistung kein Werbungskostenabzug erfolgt sei, kann insoweit nicht genügen, eine Besteuerung zu verneinen. Im Übrigen kann aber offenbleiben, ob der Ansatz der Beklagten, der Kläger erhalte mit dem „Netto-Aufwand“ (GA 18) quasi seinen Eigenanteil zurück, zutreffend ist, denn der Kläger fordert auch seine Zinszahlungen zurück. Jedenfalls dabei handelt es sich um zurückfließende Werbungskosten. Zudem übersieht die Beklagte, dass nicht einzelnen Kostenpositionen rückabgewickelt werden, sondern eine Gesamtsaldierung erfolgt.

Außerdem beruhen die vom Kläger mit der T-Rente realisierten Steuervorteile ausweislich der Konzeption dieser Rente ausschließlich auf dem erhöhten Ansatz von Werbungskosten. Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09, zit. nach juris, Tz. 13). Für Beträge, die im Wege der Rückabwicklung außerhalb des Schadensersatzrechts zurückgezahlt werden, kann nichts anderes gelten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn – wie in der BGH-Entscheidung vom 24.04.2007 (XI ZR 17/06), in der es nicht um Schadensersatz, sondern um Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ging – feststeht, dass den Steuervorteilen keine Ansprüche des Finanzamtes gegenüberstehen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Dass nicht feststeht, in welchem Umfang der durch die Rückabwicklung an den Kläger zurückfließende Betrag der Besteuerung unterliegt, ist unerheblich, denn es ist nicht erforderlich, dass der Gesamtbetrag zu versteuern ist.

bbb) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Bei der Beurteilung, ob die verbleibenden Steuervorteile außergewöhnlich hoch sind, ist nicht – nur - auf den Eigenkapitalanteil des Anlegers (hier: 50.282,- bzw. 50.232,- EUR) abzustellen, sondern auf die Einlageleistung des Anlegers und damit auf die Gesamtinvestition. Dafür spricht zunächst, dass der Bundesgerichtshof (z.B. Urt. v. 15.07.2010, III ZR 336/08, zit. nach juris, Tz. 44 ff.; Beschl. v. 16.09.2010, III ZR 333/09, zit. nach juris, Tz. 9; Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09, zit. nach juris, Tz. 9) maßgeblich auf die Einlageleistung abstellt. Im Übrigen hat auch ein Anleger, der eine Anlage ganz oder teilweise durch ein Darlehen fremdfinanziert, letztlich eigene Mittel aufgewendet (ebenso OLG München, Urt. v. 17.01.2012, 5 U 2167/11, zit. nach juris, Tz. 57). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Erzielung von Steuervorteilen bei Modellen wie dem vorliegenden gerade auf der teilweisen bzw. weitgehenden Fremdfinanzierung beruht, nämlich durch die Absetzung der Zinszahlungen als Werbungskosten. Insoweit weist der Kläger auch zu Recht darauf hin, dass Steuervorteile in Form von Werbungskosten gerade nicht auf dem Eigenkapitalanteil i.H.v. 50.282,- bzw. 50.232,- EUR beruhen, sondern insbesondere auf der Darlehensaufnahme und damit auf der Gesamtinvestition. Wenn aber die erzielten Steuervorteile insbesondere auf dem darlehensfinanzierten Teil und damit letztlich auf der Gesamtinvestition beruhen, dann kann als Vergleichsmaßstab für die Frage, ob erzielte Steuervorteile außergewöhnlich hoch sind, nicht lediglich auf den Eigenkapitalanteil abgestellt werden.

An der Gesamtinvestition von über 700.000 EUR gemessen stellen selbst die von der Beklagten – lediglich unter Multiplizierung der Darlehenskosten, des Zinsaufwandes und der laufenden, um den Zinsaufwand bereinigten Rentenerträge mit dem jeweiligen Spitzensteuersatz – behaupteten verbleibenden Steuervorteile von 88.258,32 EUR (während der Kläger nur von erlangten Steuervorteilen von 61.288,79 EUR ausgeht) keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile dar, und zwar unabhängig von der Frage, wo konkret die Grenze zwischen ungewöhnlich hohen und (noch) nicht ungewöhnlichen hohen Steuervorteilen zu ziehen ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage, ob dem Geschädigten außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, auch die Steuerbarkeit der Ersatzleistung in die Betrachtung einzubeziehen ist. Nach den – bestrittenen – Berechnungen der Beklagten (GA 397) würden dem Kläger danach noch Steuervorteile von 57.215,45 EUR (behauptete Steuervorteile i.H.v. 88.258,32 EUR abzgl. behaupteter Steueranteil der Rückzahlung i.H.v. 31.042,87 EUR) verbleiben.

3.) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 357 Abs. 1 S. 1 u. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

4.) Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus den beiden im Tenor genannten Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen.

5.) Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freigabe seiner zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der im Tenor bezeichneten Risikolebensversicherung bei der I, denn diese Versicherung war nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des Klägers nicht Bestandteil des Verbundgeschäfts, sondern wurden lediglich zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten, so dass mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge auch ihr Sicherungszweck entfallen ist.

6.) Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der im Rahmen des Verbundgeschäfts abgeschlossenen Versicherung bei der X verlangen. Die weitere Versicherung bei der E wurde bereits aufgelöst.

7.) Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der im Rahmen des Verbundgeschäfts abgeschlossenen Versicherung bei der X in Verzug, so dass auch der darauf gerichtete Feststellungsantrag des Klägers Erfolg hat.

8.) Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten von 7.726,44 EUR steht dem Kläger nicht zu, weil sich die Beklagte bei der Beauftragung des Rechtsanwalts, der erst den Widerruf ausgesprochen hat, noch nicht in Verzug befunden hat. Ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist mangels Verschuldens der Beklagten zu verneinen.

9.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die die Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof jedenfalls im Grundsatz geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere für die entscheidungserheblichen Fragen im Bereich der Anrechnung von Steuervorteilen sowie die Frage der Übertragbarkeit der sich überwiegend auf Schadensersatzforderungen beziehenden Rechtsprechung auf die Rückabwicklung außerhalb des Schadensersatzrechts.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 334.696,62 EUR (wie 1. Instanz)