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Mit dem ewigen Widerrufsrecht ist zwar seit dem 21. Juni 2016 Schluss für Altverträge, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, für neuere Verträge gilt es aber weiterhin.

 

Verbraucher können für ihre ganz alten Verträge keinen Widerruf mehr erklären, selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlte oder unrichtig war. Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, um Rechtssicherheit für die Banken herzustellen. Es gibt nun  einen festen Zeitpunkt  – den 21. Juni 2016 –, nach dem Kreditnehmer den Widerruf nicht mehr erklären können. Anlass ist die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

 

Das Gesetz ist am 21. März 2016 in Kraft getreten. Der entsprechende Gesetzestext (Artikel 229 § 38 Absatz 3 EGBGB) lautet wie folgt:

 

 „(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, an dernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufs rechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.“

 

 

Gegenwärtig sind die Zinsen historisch niedrig.

Ärgern auch Sie sich daher über Ihre hohen eigenen Kreditzinsen und überlegen, ob Sie für Ihre Baufinanzierung Zinsen sparen können? Aber auch Ihre Bank verlangt für die Umschuldung innerhalb der Zinsbindungsfrist eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung, durch die sich die Umschuldung für Sie nicht mehr rechnet?

 

 

Viele Widerrufsbelehrungen für Baukredite sind fehlerhaft:

Sehr viele Widerrufs­belehrungen der Banken und Sparkassen sind fehler­haft. Bauherren und Wohnungs­käufer können tausende Euro Zinsen sparen, wenn sie ihre Kredit­verträge widerrufen, statt sie zu kündigen und dann zu den neuen, historisch niedrigen Zinsen weiter finanzieren.

 

Recht­licher Hintergrund:

Seit November 2002 steht Verbrauchern auch bei Abschluss von Immobilien­kredit­verträgen immer ein Widerrufs­recht zu. Die Banken müssen über das Widerrufs­recht und vor allem den Beginn der Widerrufs­frist richtig und verständlich informieren. Das klingt einfach, ist es aber ganz und gar nicht. Die recht­lichen Zusammenhänge sind kompliziert. 


Es gibt eine Vielzahl von Urteilen zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Dabei geht es um unterschiedliche Verträge, bei denen der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde – von der Lebensversicherung bis hin zum Kaufvertrag im Internet. Diese Rechtsprechung kann auch auf Baufinanzierungen übertragen werden. Da die Widerrufsbelehrungen der Banken unterschiedlich waren, muss aber jede Belehrung gesondert betrachtet werden. Insofern werden Sie bei einem Widerruf Ihres Darlehens mit heftigem Widerstand des Geldinstituts rechnen müssen.

 

Widerrufsrecht, das sich finanziell lohnt:

Für betroffene Kreditnehmer erfreuliche Folge einer fehler­haften Widerrufs­belehrung ist, dass sie ihren Vertrag ewig widerrufen können. Selbst nach Umschuldung, Tilgung oder sons­tiger Abwick­lung ist der Widerruf u.U. noch möglich. Er bringt Betroffenen fast immer viele Tausend Euro; gar nicht selten sind 30.000 Euro oder sogar noch mehr drin. Haupt­grund: Die Zinsen sind jetzt sind viel nied­riger als in den vergangenen Jahren.

 

Vorfälligkeits­entschädigung

Wer seinen Kredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung oder zur Umfinanhzierung kündigen will, muss der Bank noch eine Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Sie soll der Bank den Verlust der bis zum Ende der Zins­bindungs­frist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zins­satz sowie der verbleibenden Dauer der Zins­bindung ab. Z.B. für einen vor ein paar Jahren abge­schlossenen und jetzt gekündigten 200.000 Euro-Baukredit errechnen sich Vorfälligkeits­entschädigungen von bis zu fast 40.000 Euro. Die Vorfälligkeits­entschädigung fällt weg, wenn der Kreditnehmer seinen Vertrag nicht kündigt, sondern wirk­sam widerruft. Ist die Vorfälligkeits­entschädigung bereits gezahlt, hat die Bank den Betrag u.U. zu erstatten.

 

Achtung:

Wenn Sie den Kreditvertrag wirksam widerrufen, wird er rückabgewickelt. Die jeweils empfangenen Leistungen müssen zurückgegeben werden.

Sie sind dann verpflichtet, den ursprünglichen Darlehensbetrag mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst zurückzuzahlen. Ein marktüblicher Zinssatz lässt sich etwa den Vergleichsstatistiken der Deutschen Bundesbank entnehmen (www.bundesbank.de).

Angesichts der für die Bank finanziell sehr nachteiligen Folgen wird sie Ihren Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren. Sie wird voraussichtlich Ihre Forderungen zurückweisen und an dem noch bestehenden Darlehensvertrag festhalten wollen.

Bitte bedenken Sie auch, dass die Bank für die Umschuldung die bestellten Sicherheiten freigeben muss.

Sie werden sich deshalb auf eine möglicherweise längere und aufwendige rechtliche  Auseinandersetzung einstellen und vorbereiten müssen.

Möglicherweise zeigt sich Ihre Bank aber bereit, über die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes zu verhandeln oder Ihnen günstigere Zinsen für die Fortführung des Vertrages anzubieten und einen angemessenen Vergleich zu schließen.