Wissen

und

Kreativität

verbinden

-

Bitte beachten Sie:

Wir arbeiten als Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft und bilden keine Sozietät

OLG Zweibrücken, Urt. v. 24. 7. 2000 – 7 U 47/00 (rechtskräftig; LG Frankenthal): Keine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank neben Verzugsschaden nach Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juli 2000

(7 U 47/00)* – rechtskräftig

VerbrKrG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 18

 

Die Parteien streiten, soweit für die Entscheidung noch von Interesse, darüber, ob die klagende Bank nach Kündigung des mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrages wegen Zahlungsverzuges von dieser eine „Vorfälligkeitsentschädigung“, zum Ausgleich von entgangenem Zinsgewinn beanspruchen kann.

 

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 1996/6. Januar 1997 nahm die Beklagte (von Beruf selbständige Friseurmeisterin) bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Annuitätenkredit im Nennbetrag von 140 000,- DM auf zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds aus Steuerersparnisgründen. Der Kredit sollte bis zum 30. Dezember 2008 laufen; bis dahin war eine jährliche Verzinsung von nominal 7,15 v.H. festgeschrieben.

 

Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 12. Mai 1999 und verlangte von der Beklagten die Begleichung des Restsaldos (127 342,42 DM) und daneben eine „Vorfälligkeitsentschädigung“, in Höhe von 20 250,65 DM.

 

Diese Ansprüche nebst Verzugszinsen aus dem Darlehensrestsaldo in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 1999 hat die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt; die geltend gemachte „Vorfälligkeitsentschädigung“, hält die Klägerin dabei für geschuldet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des (Zins-)Gewinns, den sie, wenn die vorzeitige Vertragsauflösung nicht erfolgt wäre, aus dem Darlehensvertrag noch erzielt hätte.

 

Durch Urteil vom 12. Januar 2000 hat die Zivilkammer in vollem Umfang nach dem Begehren der Klage erkannt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit zunächst weiterhin dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

 

Auf die rechtlichen Hinweise in der terminsvorbereitenden Verfügung vom 14. Juni 2000 hin hat die Beklagte ihr Rechtsmittel insoweit zurückgenommen, als das Landgericht sie zum Ausgleich des Debetsaldos nebst Verzugszinsen darauf nach der Formel „Basiszinssatz + 5“ verurteilt hat.

 

Die Beklagte beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in Höhe von 20 250,65 DM (Vorfälligkeitsentschädigung) abzuweisen.

 

Dazu macht sie sich die Rechtsauffassung zu Eigen, dass nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG als pauschalierter Schadensersatz kein höherer Betrag als 5% über dem Diskontsatz (jetzt: Basiszinssatz) verlangt werden könne.

 

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die Geltendmachung von abstrakt berechnetem entgangenem Gewinn durch den Kreditgeber auch im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes für (weiterhin) zulässig und hat, sollte der Senat zu ihrem Nachteil entscheiden, die Zulassung der Revision angeregt.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Berufung erzielt in der Sache den zuletzt noch erstrebten Erfolg.

 

Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuweisen, weil sie insoweit unbegründet ist. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte über den ihr vom Landgericht nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG zuerkannten pauschalierten Verzugsschaden (Säumniszinsen nach der Formel „Basiszinssatz + 5“ aus dem Restsaldo) hinaus kein zusätzlicher Anspruch auf eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu.

 

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

 

1. Unter einer sogenannten „Vorfälligkeitsentschädigung“, wie sie die Klägerin verlangt, versteht die allgemeine Bank- und Gerichtspraxis an sich das „Aufhebungsentgelt“, welches in der Regel dann zu entrichten ist, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt (vgl. z.B. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. II, § 83 Rdn. 157). Darum geht es im Streitfall indes nicht. Vielmehr hat die Klägerin ihrerseits den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt und begehrt nunmehr Ersatz des sogenannten „Auflösungsschadens“ in Gestalt des aus dem vorzeitig beendeten Vertrag für sie noch zu erwartenden, nunmehr entgangenen Gewinns (§§ 249 Satz 1, 252 BGB).

 

2. Allerdings wird auch für den Fall, dass - wie hier - ein Darlehen wegen von dem Kreditnehmer schuldhaft veranlasster Darlehenskündigung „vorfällig“ wird, ein Schadensersatzanspruch des Kreditgebers auf Ersatz des aus dem vorzeitig aufgelösten Vertrag entgangenen Gewinns bejaht (vgl. MünchKomm/Thode, BGB, 3. Aufl., § 288 Rdn. 30 ff.; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 288 Rdn. 37). Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich mit Urteil vom 28. April 1988 (BGHZ 104, 337 ff. = WM 1988, 929) dahinentschieden, dass Kreditinstitute, wenn der Kreditnehmer die Vorfälligkeit verschuldet hat und mit seiner Rückzahlungspflicht in Verzug gerät, einen „abstrakt“ berechneten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Zugrundelegung der zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen geltend machen dürfen, und zwar „anstelle des Verzögerungsschadens nach § 286 BGB“ (BGHZ a.a.O., 342).

 

3. Von diesen vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur abstrakten Verzugsschadensberechnung hat sich jedoch der Gesetzgeber des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes durch die Verzugszinsregelung in § 11 Abs. 1 VerbrKrG bewusst gelöst. Nach diesem neugeschaffenen abschließenden (vgl. § 18 Satz 1 VerbrKrG) Sonderrecht für Verbraucherkredite steht nunmehr bei Kreditverträgen, die - wie hier - nach dem 1. Januar 1991 zustande gekommen sind und auch nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fallen, dem Kreditgeber, der seinen Schaden - wie vorliegend die Klägerin - abstrakt berechnen möchte, ausschließlich der Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG auf Verzugszinsen nach der Formel „Diskontsatz (bzw. jetzt Basiszinssatz, § 1 Abs. 1 DÜG) + 5“ zu (MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., § 11 VerbrKrG Rdn. 11 und 22 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 26; Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 11 Rdn. 36; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 11 VerbrKrG Rdn. 15; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 11 VerbrKrG Rdn. 8; Karollus, JuS 1993, 822; noch weitergehend anscheinend Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdn. 637, wonach jeglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anstelle von Verzugszinsen ausgeschlossen sein soll).

 

Soweit § 11 Abs. 1 VerbrKrG ausdrücklich eine konkrete Schadensberechnung zulässt, hat die Klägerin davon keinen Gebrauch gemacht.

 

4. Dagegen, dem Kreditgeber, der einen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges des Kreditnehmers vorzeitig gekündigt hat, im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überhaupt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (gerichtet auf Ausgleich des durch die vorzeitige Fälligstellung entgangenen Gewinns) zuzubilligen, lässt sich im Übrigen auch die Vorschrift des § 12 Abs. 2 VerbrKrG ins Feld führen. Nach Maßgabe dieser gemäß § 18 Satz 1 VerbrKrG abschließenden (Verbraucherschutz-)Bestimmung ist bei einem - wie hier - Teilzahlungskredit „die Restschuld“ des Kreditnehmers nach der Kündigung zu berechnen. Dabei ist zu trennen zwischen der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Restschuld nach § 12 Abs. 2 VerbrKrG und dem Verzugsschadensersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Gestalt von entgangenem Gewinn kann daneben nicht mehr in Ansatz gebracht werden. Diese Auffassung wird in der Kommentarliteratur vertreten für Finanzierungsleasingverträge, die dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen (MünchKomm/Habersack, a.a.O., § 12 VerbrKrG Rdn. 28; Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., § 12 VerbrKrG Rdn. 31). Warum dies nicht ganz allgemein für sämtliche Teilzahlungskredite nach dem Verbraucherkreditgesetz gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

 

Die Klage erweist sich damit als teilweise unbegründet.

 

Soweit für den Senat ersichtlich, ist die Rechtsfrage, ob unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes dem Kreditgeber kein weitergehender Schadensersatzanspruch als die Verzinsung nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG zusteht, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Da zu erwarten ist, dass der Problemkreis auch in Zukunft für eine unbestimmte Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten relevant werden kann, lässt der Senat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zu (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

 

 

_____________________

 

veröffentlicht in ZIP 2000, 2198 und WM 2001, 24