Wissen

und

Kreativität

verbinden

-

Bitte beachten Sie:

Wir arbeiten als Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft und bilden keine Sozietät

OLG Stuttgart · Urteil vom 11. Februar 2015 · Az. 9 U 153/14

Zu den Fragen des Umfangs und des Inhalts eines Schadensersatzanspruchs der Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzuges des Darlehensnehmers ("Vorfäligkeitsentschädigung").

 

(Anm.: Dieses Urteil wurde vom BGH mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 aufgehoben)

 

Tenor

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

 

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

 

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Gründe

 

 

A.

 

Der Kläger macht gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Forderungen geltend, welche die Beklagte aus gekündigten Darlehensverträgen gegen E. von A. sowie P. von A. erhoben hat.

 

 

Im Jahr 1994 gründete der Kläger gemeinsam mit A. von A., P. von A. sowie Prof. Dr. M. H. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, die Immobilie K.straße 26 in L. zu sanieren und sodann zu vermieten (nachfolgend: Gesellschaft). Der Kläger sowie A. von A. und P. von A. waren von Beruf Steuerberater und Rechtsbeistände, während der Gründungsgesellschafter Prof. Dr. H. als Arzt tätig war. Der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1994 sah in §§ 2, 4 ein Gesellschaftskapital in Höhe von 6.584.400 DM sowie die Verpflichtung der Gesellschafter vor, gegebenenfalls erforderliche Nachschüsse zu leisten (Anlage 1). Im Fall des Todes eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags mit den Erben fortgesetzt werden. Sämtliche Gesellschafter finanzierten ihre Einlagen durch bei der Beklagten aufgenommene Darlehen, welche durch Grundschulden auf dem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Hausgrundstück K.straße 26 besichert wurden. Am 08.06.2002 verstarb A. von A. und wurde durch E. von A. beerbt. In der Folgezeit schied der Gesellschafter Prof. Dr. H. aus der Gesellschaft aus und sein Anteil wurde von den verbliebenen Gesellschaftern übernommen.

 

 

Um ihre bestehenden Darlehen bei der Beklagten umzuschulden sowie ihren weiteren Finanzierungsbedarf zu decken, welcher durch die teilweise Übernahme des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters Prof. Dr. H. bedingt war, schlossen E. von A. sowie P. von A. am 22./23.12.2004 mit der Beklagten die streitgegenständlichen Darlehensverträge (Anlagen 15, 16 zum Schriftsatz vom 13.05.2014, GA I 51). Der Nettodarlehensbetrag betrug bei dem Vertrag mit P. von A. 380.782,35 EUR, bei demjenigen mit E. von A. 1.142.429,59 EUR. Beide Darlehensverträge sahen einen Festzinssatz von nominal 4,95 % p. a. vor mit einer Zinsbindung bis zum 31.05.2012. Die Darlehensvaluta war endfällig, laufende Zinsen sollten jeweils am Monatsende bezahlt werden. Als Sicherheit diente beiden Darlehen u. a. die Grundschuld auf dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück in L..

 

 

Im Jahr 2009 verhandelten E. und P. von A. mit der Beklagten über die Ablösung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch einen Verkauf der Immobilie in L. oder ihrer Gesellschaftsbeteiligungen, eine Verständigung mit der Beklagten kam jedoch nicht zustande. Durch Vertrag vom 26.08.2009 verständigte sich der Kläger mit E. und P. von A. dahingehend, dass der Kläger deren Gesellschaftsanteile übernehmen und die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten. Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß auf Rechnung und zu Lasten von P. und E. von A. die jeweiligen Kaufpreise in der Weise bezahlen, dass sie mit den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verrechnet werden.

 

 

Mit Schreiben vom 08.06.2010 kündigte die Beklagte gegenüber E. von A. das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und bezifferte die von ihr erhobenen Forderungen zum 08.06.2010 wie folgt (Anlage K 1):

 

 

Konto Nr. 6000157…1.186.429,64 EUR zzgl. Zinsen 1.299,71 EUR zzgl. Vorfälligkeitsentgelt 76.602,94 EUR Insgesamt 1.264.332,29 EUR

 

 

Am 09.12.2010 beantragte die Beklagte aus ihrer Grundschuld die Zwangsverwaltung der im Gesellschaftseigentum stehenden Immobilie in L..

 

 

Mit Schreiben vom 18.05.2011 kündigte die Beklagte auch den mit P. von A. bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und bezifferte ihre Forderungen wie folgt (Anlage K 2):

 

Konto Nr. 6000157…387.984,92 EUR Vorfälligkeitsentschädigung 9.881,85 EUR zzgl. Zinsen 900,39 EUR insgesamt 398.767,16 EUR

 

 

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Beklagte erfolgte nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode gemäß einer Abzinsung der vertraglich vorgesehenen Zahlungsströme mit einem laufzeitkongruenten Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe in Höhe von 4,125 % p. a. (Anlage K 4).

 

 

Um die Zwangsversteigerung der im Gesellschaftseigentum stehenden Immobilie in L. zu verhindern, nahm der Kläger Verhandlungen mit der Beklagten auf. Die Beklagte verwertete daraufhin zunächst die neben der bezeichneten Grundschuld bestehenden weiteren Sicherheiten. Im Hinblick auf das Darlehen der E. von A. erlöste die Beklagte hieraus am 27.07.2011 500.000 EUR sowie am 01.12.2011 weitere 351.635,00 EUR (Anlage 13). Bezüglich des Darlehens des P. von A. erlöste die Beklagte am 30.09.2011 28.534,80 EUR und am 01.12.2011 weitere 133.120,00 EUR (Anlage 12). Der Kläger, welcher die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) beziehungsweise 9.881,85 EUR (P. von A.) nicht anerkannte, rechnete diese aus den Forderungen der Beklagten heraus und zahlte am 23.12.2011 auf die Verbindlichkeiten der E. von A. 382.151,15 EUR und auf diejenigen des P. von A. 233.283,07 EUR an die Beklagte. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung sowie deren Weiterverzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchte die Beklagte nach Verrechnung der Zahlungen vom 23.12.2011 aus dem Darlehensverhältnis mit E. von A. noch 77.114,61 EUR und aus demjenigen mit P. von A. noch 10.153,07 EUR. Der Verwalter in dem Zwangsverwaltungsverfahren über die Immobilie in L. übermittelte der Beklagten als Zwangsverwaltungserlöse am 08.06.2012 25.000 EUR, am 13.11.2012 weitere 20.000 EUR sowie am 15.03.2013 weitere 20.000 EUR. Die Verwertungserlöse wurden von der Beklagten auf ihre Forderungen gegen E. von A. angerechnet (Anlage 13).

 

 

Am 27.09.2012 verstarb E. von A.. Über ihren Nachlass wurde in der Folgezeit ein Nachlassinsolvenzverfahren (AG Rottweil, 5 (5) IN 65/13) anhängig.

 

Nachdem in Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Einigung über die Ablösung der Grundschuld auf dem Objekt in L. erzielt wurde, schlug der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 13.05.2013 der Beklagten vor, die von dieser erhobenen Restforderungen aus den Darlehen gegen E. und P. von A. zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt zu bezahlen (Anlage K 3). Am 02.07.2013 zahlte der Kläger daraufhin die von der Beklagten erhobenen Forderungen in Höhe von 14.022,70 EUR (E. von A.) und 10.546,48 EUR (P. von A.). Die Beklagte nahm sodann ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück, woraufhin das Zwangsverwaltungsverfahren am 15.07.2013 aufgehoben wurde.

 

Aufgrund der Bewilligung vom 21.08.2013 wurde am 27.01.2014 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und T. V., als neue Eigentümerin des Grundstücks in L. im Grundbuch eingetragen (Anlage 7).

 

 

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,

 

der Beklagten habe lediglich ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht jedoch ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Aufgrund der vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Revisionsverhandlung vom 15.01.2013 (XI ZR 512/11) geäußerten Rechtsauffassung könne die darlehensgebende Bank, welche ein Verbraucherdarlehen gekündigt habe, lediglich Verzugszinsen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dieser Grundsatz sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen Darlehen anzuwenden, weil die Beteiligung an der Gesellschaft die Verwaltung eigenen Vermögens dargestellt und damit keine unternehmerische Tätigkeit begründet habe.

 

Auch unabhängig von dieser Rechtsauffassung habe die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können. Maßgeblich für einen solchen Anspruch sei die Refinanzierungsseite; es solle der Schaden ausgeglichen werden, den der Darlehensgeber dadurch erleide, dass er an eine fristenkongruente Refinanzierung gebunden sei. Die Refinanzierung der streitgegenständlichen Darlehen durch die Beklagte habe sich aber so gestaltet, dass die Beklagte ihrerseits jederzeit Sondertilgungen habe leisten können, weshalb der Beklagten kein Schaden aus der vorzeitigen Rückführung der Darlehen der E. von A. und des P. von A. entstanden sei.

 

 

Die Beklagte habe daher die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in der Folge zu hoch berechneten Zinsen zurückzuzahlen. Die Beklagte sei ferner zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre tatsächlich bestehenden Ansprüche durch die Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 vollständig befriedigt worden seien und sie daher ihren Antrag auf Zwangsverwaltung spätestens zum 31.12.2011 hätte zurücknehmen müssen. Im Wege des Schadensersatzes schulde die Beklagte Ausgleich für die in den Jahren 2012 und 2013 angefallenen Zwangsverwaltervergütungen. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche sei der Kläger aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers durch die Beklagte sei spitzfindig und rechtsmissbräuchlich.

 

 

Der Kläger hat in erster Instanz die Zahlung von 128.451,81 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten - jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen - verlangt. Die Hauptforderung setzt sich zusammen aus den von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) und 9.881,85 EUR (P. von A.), der nach Berechnung des Klägers von der Beklagten überhöht berechneten Verzugszinsen in Höhe von 5.291,33 EUR (E. von A.) und 497,39 EUR (P. von A.), der vom Amtsgericht Leipzig für das Jahr 2012 festgesetzten Vergütung des Zwangsverwalters in Höhe von 16.997 EUR (Anlage K 8), der vom Zwangsverwalter für das Jahr 2013 beanspruchten Vergütung in Höhe von 10.571,26 EUR (die Schadensberechnung berücksichtigt noch nicht, dass die Vergütung des Zwangsverwalters für das Jahr 2013 durch das Amtsgericht Leipzig unstreitig auf 8.872,85 EUR festgesetzt worden ist, Anlage 14) sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den nach Einschätzung des Klägers ungerechtfertigt erhaltenen Beträgen, insgesamt 8.610,04 EUR.

 

 

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht,

 

sie habe mit Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und diese auch zutreffend nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Auch beim Verbraucherdarlehen stehe dem Kreditgeber, welcher das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündige, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu. Letztlich komme es hierauf im Streitfall nicht an, weil kein Verbraucherdarlehen vorliege. Die Darlehensaufnahmen hätten nicht allein der privaten Vermögensverwaltung der Gesellschafter gedient. Die Gesellschafter seien vielmehr durch die von ihnen übernommene Nachschusspflicht über die Darlehensaufnahme hinaus ein unternehmerisches Risiko eingegangen und hätten auch ihr berufliches Wissen als Steuerberater und Wirtschafsprüfer in diese Gesellschaft eingebracht. Die beabsichtigte Vermietung von insgesamt zehn Wohneinheiten an private Mieter und von drei Gewerbeeinheiten an gewerbliche Mieter erfordere einen gewerblich eingerichteten Geschäftsbetrieb.

 

Der Kläger sei im Hinblick auf die von ihm erhobenen Forderungen im Wesentlichen nicht aktivlegitimiert. Die vom Kläger am 23.12.2011 an die Beklagte geleisteten Zahlungen seien rechtlich als Zahlungen der Darlehensnehmer E. und P. von A. zu werten, weil der Kläger diesen gegenüber seine Kaufpreisschuld erfüllt und durch die Zahlung an die Beklagte auf deren Anweisung gehandelt habe. Sollte hierdurch eine Überzahlung eingetreten sein, so stünden etwaige Bereicherungsansprüche nicht dem Kläger, sondern den Darlehensnehmern zu. Lediglich die am 02.07.2013 geleisteten Zahlungen seien solche des Klägers.

 

 

Soweit der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordere, trage dies dem Umstand nicht Rechnung, dass die behauptete Überzahlung auf einen Realkredit erfolgt sei. Da das Zinsniveau für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite deutlich niedriger und daher auch der gesetzliche Verzugszins insoweit abgesenkt sei, könne auch eine etwaige Nutzungsentschädigung nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden.

 

 

Soweit der Kläger im Hinblick auf die fortbestehende Zwangsverwaltung Schadensersatz fordere, fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Überdies seien die ersparten Kosten für die Eigenverwaltung des Objekts anzurechnen.

 

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung habe fordern können, welche rechnerisch unstreitig sei. Aus der Sicherungsabrede habe die Beklagte auch im Hinblick auf ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung die Vollstreckung in das Grundpfandobjekt im Wege der Zwangsverwaltung betreiben dürfen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie die Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

 

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die kreditgebende Bank bei einer Eigenkündigung eines Verbraucherdarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen könne. Soweit das Landgericht angenommen habe, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei unstreitig, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe allenfalls die aufgrund eines Aktiv-Passiv-Vergleichs erfolgte Schadensberechnung nicht angegriffen, weil er den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung schon dem Grunde nach bestritten habe. Der Kläger habe aber nicht zugestanden, dass der nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich berechnete Schaden auch für den Fall einer konkreten Schadensberechnung zutreffend sei.

 

 

Der Kläger beantragt,

 

1. unter Abänderung des am 12.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 128.451,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

 

 

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und führt im Berufungsverfahren ergänzend aus, bei der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen, wenn die kreditgebende Bank ein festverzinsliches Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kündige, weil der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu diesem Zeitpunkt entstehe. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Valuta zurückbezahlt werde, sei praktisch nicht durchführbar, weil für die Bank nicht voraussehbar sei, wann mit Zahlungen des Darlehensnehmers gerechnet werden könne. Damit sei es nach einer solchen Berechnungsmethode unmöglich, den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung innerhalb der Restlaufzeit des Zinsfestschreibungszeitrums titulieren zu lassen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden solle, wenn die Valuta nach Kündigung durch laufende Teilzahlungen zurückgeführt werde, etwa aufgrund der Pfändung laufender Mietzinsforderungen.

 

 

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Kündigung bedeute auch keine Überkompensation des Darlehensgebers. Nehme man an, dass nach Kündigung des Darlehens die offene Valuta lediglich mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen und die Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Kapitalrückführung zu berechnen sei, so werde vielmehr der Nichterfüllungsschaden der Bank nicht vollständig kompensiert, weil die Differenz zwischen dem gesetzlichen Verzugszins und dem Vertragszins in dem Zeitraum zwischen Kündigung und Kapitalrückführung bei einer solchen Schadensberechnung unberücksichtigt bleibe.

 

Die Beklagte bestreitet weiterhin - zumindest teilweise - die Aktivlegitimation des Klägers und vertieft überdies ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach keine Verbraucherdarlehen vorlägen. Der buchhalterische Aufwand zur Verwaltung des Objekts in L. sei enorm gewesen, wie sich aus der Jahresabrechnung des Zwangsverwalters für das Jahr 2012 ergebe (Anlage B 19).

 

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

 

B.

 

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

 

I. Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nur insoweit aktivlegitimiert, als er die von ihm am 02.07.2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.022,70 EUR und 10.546,48 EUR zurückfordert, während die Klageforderung im Übrigen - ihr Bestehen unterstellt - jedenfalls nicht dem Kläger zusteht.

 

 

1. Im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ist unerheblich, ob den vom Kläger am 23.12.2011 an die Beklagte geleisteten Zahlungen Forderungen in entsprechender Höhe gegen E. von A. und P. von A. gegenüberstanden. Sollte im Hinblick auf die Ansprüche der Beklagten gegen die Darlehensnehmer eine Überzahlung eingetreten sein, so stünden Rückforderungsansprüche nicht dem Kläger, sondern den Darlehensnehmern beziehungsweise - im Falle der E. von A. - dem Nachlass zu.

 

 

a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, 273; vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9).

 

 

b) Die Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 erfolgten auf Grund einer für sich genommen fehlerfreien Anweisung der Darlehensnehmer, weshalb die mit der Klage geltend gemachte Direktkondiktion ausscheidet.

 

 

Unstreitig hatte der Kläger mit den Darlehensnehmern vereinbart, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten abzulösen und dadurch zugleich auf den Kaufpreisanspruch für die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu zahlen. Der Direktzahlung des Klägers an die Beklagte lag damit eine doppelte Tilgungsbestimmung zu Grunde, indem durch die Zahlung zum einen die Kaufpreisforderung der Darlehensnehmer (Deckungsverhältnis) und zum anderen die Darlehensforderungen der Beklagten (Valutaverhältnis) getilgt werden sollten. Da die Absprache zwischen dem Kläger und den Darlehensnehmern (Anweisung) als solche mangelfrei ist, führte das etwaige Nicht-Bestehen einer zu tilgenden Forderung zu Bereicherungsansprüchen nur in dem jeweiligen Rechtsverhältnis, in welchem der Mangel besteht.

 

 

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Verständnis weder spitzfindig, noch handelt die Beklagte rechtsmissbräuchlich, indem sie sich auf das Vorliegen einer Anweisungslage beruft. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei im Hinblick auf ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen mit E. und P. von A. überzahlt, er macht jedoch keinen Doppelmangel in der Weise geltend, dass die von ihm geleisteten Zahlungen auch den geschuldeten Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile überschritten hätten. Der Anspruch auf Rückforderung einer Überzahlung der Beklagten kann daher schon deshalb nur den Darlehensnehmern zustehen, weil der Kläger ihnen gegenüber zur Leistung in der tatsächlich erfolgten Höhe verpflichtet war. Ob eine Direktkondiktion des Klägers gegen die Beklagte in Betracht käme, wenn auch im Deckungsverhältnis des Klägers zu den Darlehensnehmern eine Überzahlung vorläge, kann offen bleiben, nachdem der Kläger einen solchen Sachverhalt nicht behauptet.

 

 

2. Soweit der Zwangsverwalter des Grundstücks in L. Erlöse an die Beklagte ausgekehrt hat und durch die Zwangsverwaltung über den 31.12.2011 hinaus weitere Kosten angefallen sind, stehen etwaige Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ebenfalls nicht dem Kläger zu.

 

 

a) Allerdings ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, wenn sie aus den Zwangsverwaltungserlösen Zahlungen erhalten haben sollte, welche sie aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht beanspruchen konnte. Denn nach der Sicherungsabrede durfte die Beklagte sich aus der Grundschuld nur befriedigen, soweit diese durch Darlehensforderungen valutiert war. Der Umstand, dass die Erlöse aufgrund eines gerichtlichen Teilungsplans (§ 157 ZVG) an die Beklagte ausgezahlt wurden, steht Bereicherungsansprüchen nicht entgegen, weil der Teilungsplan nicht der materiellen Rechtskraft zwischen den Beteiligten fähig ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2013 - 11 U 27/122, juris Rn. 14; vgl. auch § 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 878 Abs. 2 ZPO). Etwaige Rückforderungsansprüche stünden jedoch der Gesellschaft als Sicherungsgeberin und nicht einem einzelnen Gesellschafter zu.

 

Da der Kläger die Klage ausdrücklich in eigenem Namen erhoben hat, ist die Gesellschaft nicht Partei des Rechtsstreits. Die Gesellschaftsanteile der E. von A. und des P. von A. sind auch nicht aufgrund des Verkaufs auf den Kläger übergegangen, vielmehr wird die Gesellschaft nun von dem Kläger und T. V. als Gesellschafter fortgeführt.

 

 

b) Sollte die Beklagte das Zwangsverwaltungsverfahren weiter betrieben haben, obwohl sie im Hinblick auf ihre Ansprüche gegen die Darlehensnehmer E. und P. von A. bereits aufgrund der Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 vollständig befriedigt war, stünden hieraus folgende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Sicherungsabrede (§ 280 Abs. 1 BGB) ebenfalls nur der Gesellschaft zu, nicht jedoch dem Kläger.

 

 

3. Der Kläger ist hingegen aktivlegitimiert, die von ihm am 02.07.2013 an die Beklagte geleisteten Zahlungen zurückzufordern, wenn diesen keine Forderung der Beklagten gegen P. von A. beziehungsweise den Nachlass der E. von A. zu Grunde gelegen haben.

 

 

Wie auch die Beklagte anerkennt, liegt im Hinblick auf diese Zahlungen eine Anweisungslage nicht vor. Dass der Kläger diese Zahlungen mit den Erben der E. von A. oder P. von A. auch nur abgestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat daher eine eigene Tilgungsbestimmung nach § 267 Abs. 1 BGB, getroffen, welche - im Falle des Nichtbestehens der zu tilgenden Forderung - die Direktkondiktion jedenfalls dann ermöglicht, wenn der vermeintliche Forderungsschuldner die Drittzahlung nicht zurechenbar veranlasst hat (BGH, Urteil vom 28.11.1990 -

XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62,68 f.).

 

 

II. Soweit der Kläger aktivlegitimiert ist, bestehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht. Der Beklagten standen am 02.07.2013 Forderungen in Höhe von 14.022,70 EUR gegen den Nachlass der E. von A. und in Höhe von 10.546,48 EUR gegen P. von A. zu.

 

 

1. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge mit E. und P. von A. beurteilen sich nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.

 

 

a) Sowohl A. von A. als auch E. und P. von A. haben die streitgegenständlichen Darlehen mit der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgenommen. Zwar waren A. von A. und P. von A. in ihrer Eigenschaft als Steuerberater Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, weil dieser Begriff auch Freiberufler umfasst (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 14 Rn. 2). Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind jedoch nicht ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.

 

 

Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch dann nicht zur unternehmerischen Tätigkeit, sondern zum privaten Bereich, wenn hierzu Kredite aufgenommen werden. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte, während die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrags nicht maßgeblich ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (BGH, Urteil vom 23.10.2001- XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86). Dabei hält sich die Vermietung eines Objekts an eine geringe Anzahl von Personen grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 23.10.2001, aaO S. 87).

 

 

Die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft durch A. beziehungsweise E. und P. von A. hat den Bereich privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Allein der Umstand, dass die Beteiligung an der Gesellschaft (auch) dem Zweck diente, Einkommenssteuern zu sparen und die Gesellschafter insoweit ihren Sachverstand als Steuerberater einbrachten, führt nicht zur Qualifikation als berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesellschaft im Hinblick auf die Erlöse aus den Gewerbemietverträgen zur Umsatzsteuer optiert hatte, um teilweise in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die Sanierungsaufwendungen gelangen zu können. Auch der organisatorische Aufwand zur laufenden Vermietung des Objekts in L., welches drei Gewerbeeinheiten und zehn Wohneinheiten umfasst, bewegt sich noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung.

 

 

Letztlich kann dies auch dahinstehen, weil nicht die Verbrauchereigenschaft der Grundstücksgesellschaft in Frage steht, sondern diejenige ihrer Gesellschafter A. beziehungsweise E. und P. von A.. Deren Gesellschafterbeteiligung war schon deshalb nicht berufsmäßig organisiert, weil die Gesellschaft gemäß § 5 Ziff. 1 den Kläger zum Geschäftsführer bestellt hatte. Die anderen Gesellschafter waren damit gemäß § 710 Satz 1 BGB grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass ihnen neben ihrem Kontrollrecht (§ 716 BGB) keine organisatorische Verantwortung für die Verwaltung der Immobilie oblag. Soweit P. von A. durch den Gesellschaftsvertrag als stellvertretender Geschäftsführer bestellt worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vertretungsumfang in nennenswertem Umfang eingetreten wäre.

 

 

b) Der Umstand, dass die ursprünglichen Darlehensverträge mit A. und P. von A. unter Geltung des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossen worden sind, welches gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in wesentlichen Teilen nicht anzuwenden war, steht der Anwendung der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge nicht entgegen. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefassten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit 01.01.2003 auf die Darlehensverträge des A. und P. von A. anzuwenden. Nachdem durch die am 22./23.12.2004 neu gefassten Darlehensverträge die Kreditaufnahme erweitert und damit auch ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet worden ist, sind gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB auch die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) vorgenommenen Änderungen anzuwenden. Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ist das vor dem 11.06.2010 geltende Recht mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB genannten Vorschriften des neuen Rechts auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge weiterhin maßgeblich.

 

 

2. Der Beklagten stand nach Kündigung ihrer Darlehensverträge mit E. und P. von A. ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.

 

 

a) Der Beklagten stand nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Auflösungsschadens zu, welcher nicht davon abhing, wie sich die Beklagte ihrerseits für die an E. und P. von A. ausgereichten Darlehen refinanziert hat.

 

 

(1) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (BGH, Urteil vom 08.10.1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Der Umstand, dass durch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der vertragliche Primärleistungsanspruch der Bank auf Verzinsung des ausgereichten Darlehens entfällt, hindert einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Ersatz ihres Interesses, welches sie an der vollständigen Durchführung des Darlehensvertrags hat, nicht (vgl. § 314 Abs. 4, § 325 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch entspricht dem Grundsatz, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 14; Schwarze in Staudinger, BGB, 2014, § 280 Rn. E 62 ff.).

 

 

 

(2) Für die Bemessung des sogenannten Auflösungsschadens ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 10). Der Entschädigungsanspruchs eines Darlehensgebers bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags bemisst sich daher nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 12).

 

 

 

Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Beklagte die Darlehensverträge mit E. und P. von A. berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat, nachdem diese die Zahlung der anfallenden Zinsen eingestellt hatten. Entgegen dem in erster Instanz zunächst vom Kläger gehaltenen Sachvortrag ist durch die Darlehenskündigung eine rechtlich geschützte Zinserwartung der Beklagten entfallen. Zwar ist beim Abschluss der Darlehensverträge vom 28.12.1994 unstreitig vereinbart worden, dass die Darlehensnehmer A. und P. von A. uneingeschränkt zu Sondertilgungen berechtigt sein sollten. Die mit E. und P. von A. am 22./23.12.2004 neu abgeschlossenen Darlehensverträge sehen Sondertilgungsmöglichkeiten hingegen nicht mehr vor. Da die Darlehensverträge bis zum 31.05.2012 einen Festzinssatz enthalten, stand den Darlehensnehmern gemäß § 489 Abs. 1 BGB kein ordentliches Kündigungsrecht zu.

 

 

(3) Für den Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Auflösungsschadens ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, die Beklagte sei ihrerseits berechtigt gewesen, auf die von ihr zur Refinanzierung der streitgegenständlichen Kredite aufgenommenen Darlehen unbegrenzte Sondertilgungen zu leisten.

 

 

Der Kläger meint, durch den Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags solle der Schaden ausgeglichen werden, den der Darlehensgeber dadurch erleide, dass er an eine fristenkongruente Refinanzierung gebunden sei. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf eine Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung entfiele, wenn die kreditgebende Bank das von ihr zur Refinanzierung aufgenommene Darlehen vorzeitig ablösen kann. Dieses Verständnis ist verfehlt. Für die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode, welche auf einer fiktiven Wiederanlage beruht, ist unerheblich, ob - und gegebenenfalls in welcher Form - sich der Darlehensgeber refinanziert hat (BGH, Urteil vom 07.11.2000- XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11). Denn der Gläubiger, dem nach Maßgabe der §§ 280, 281 BGB wegen einer Vertragswidrigkeit des Schuldners Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann nicht lediglich den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, um so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen; ersatzfähig ist vielmehr das Erfüllungsinteresse, welches der Gläubiger an der Durchführung des Vertrags hat (BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 18). Gemäß § 252 BGB umfasst das Erfüllungsinteresse auch den entgangenen Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169; MünchKomm-BGB/Emmerich, 6. Aufl., Vor § 281 Rn. 4).

 

 

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch der Beklagten gegen E. und P. von A. auf Ersatz des Auflösungsschadens nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen.

 

 

Unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes ist angenommen worden, § 11 Abs. 1 VerbrKrG regele die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers abschließend und schließe Ansprüche der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens aus, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Kredit gekündigt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, ZIOP 2000,2198, 2199). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuvor nicht der Regelung des § 11 VerbrKrG unterfallen waren. Im Hinblick auf die geringeren Refinanzierungszinssätze der Banken für Hypothekenkredite erschien dem Gesetzgeber dabei unangemessen, den Verzugszinssatz für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf Immobiliarkredite zu übertragen, weshalb diesbezüglich in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (§ 503 Abs. 2 BGB n. F.) der Verzugszinssatz mit lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).

 

 

Aus dieser Entstehungsgeschichte wird geschlossen, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürften nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offenen Forderungen der Bank (Lindner, BGH - Kein Ausfallschaden nach Kündigung, Papier zum 10. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts 2013, Anlage B 1; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2007 - 10 U 5/07, juris Rn. 15). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

 

 

(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann nicht geschlossen werden, der Verzugszinsanspruch des Darlehensgeber schließe weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus, wenn der Darlehensgeber den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.

 

 

(a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462) sah in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor:

 

„Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der nach den Absätzen 1 und 2 vorzeitig fälligen Restschuld in Verzug, so kann der Kreditgeber auf diese abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 den Vertragszins verlangen. Der Vertragszins kann jedoch nur so lange verlangt werden, bis der Betrag der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten des Kredits erreicht ist, die der Kreditgeber bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangt hätte.“

 

Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages wurde diese Bestimmung aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus, die dort vorgeschlagene Regelung sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.04.1988 = NJW 1988, 1967) überholt. Gegen die Regelung spreche ferner ihre mangelnde Praktikabilität (BT-Drucks. 11/8274, S. 22).

 

 

Aus der Streichung dieser Regelung kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche der kreditgebenden Bank gegen Verbraucher auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsauflösung ausschließen wollen.

 

 

In der vom Rechtsausschuss in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.04.1988 (III ZR 57/97, BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Kreditgeber keinen pauschalen Verzugszins in Höhe des vertraglichen Zinssatzes geltend machen könne (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 128/84, NJW-RR 1986, 205, 207; vom 16.10.1986 - III ZR 92/95, NJW 1987, 184, 185; vom 21.05.1987 - III ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1186; vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126; vom 22.10.1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3207). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Leistungsstörungsrechts, dass der Gläubiger seine primären Leistungsansprüche verliert, wenn er stattdessen Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB; vgl. auch § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a. F.) oder sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag löst. Verliert der Kreditnehmer aufgrund der Kündigung das Recht zur Nutzung des darlehensweise überlassenen Kapitals, so schuldet er auch den im Gegenzug für die Einräumung dieses Rechts überlassenen Vertragszins nicht mehr (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 269 f.; vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02, BGHZ 154, 230, 236).

 

 

 

Die vom Rechtsausschuss bestätigte Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen primären Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen kann, besagt aber nichts zur Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens besteht. Dies folgt auch aus der vom Rechtsausschuss des Bundestags herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1988, in welcher ausgeführt worden ist, der Kreditnehmer schulde bei von ihm verschuldeter Vorfälligkeit den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags, begrenzt auf die Verzinsung des Darlehenskapitals bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkts (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.).

 

 

 

(b) Der Gesetzgeber hat dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Darlehensnehmer durch pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen können, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstellt und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziert.

 

 

Zwar sieht die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 BGB nun ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Dieses Recht besteht jedoch gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hat überdies die Verpflichtung des Verbrauchers zur Folge, gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ausdrücklich davon abgesehen worden, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliardarlehen zu übertragen in der Annahme, durch ein solches Kündigungsrecht werde die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwert und die Möglichkeit, zinsgünstige Festzinsdarlehen aufzunehmen, beeinträchtigt, weil die Banken im Fall eines jederzeitigen Kündigungsrechts höhere Zinsen verlangen würden (BR-Drucks. 848/08, S. 139). Der Gesetzgeber hat für Immobiliarkredite daher lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Recht war bereits zuvor von der Rechtsprechung angenommen worden (BGH, Urteil vom 01.07.1997 -XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165ff.).

 

Auch im Rahmen der Diskussion einer europarechtlichen Regelung grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein Recht des Darlehensnehmers ausgesprochen, langfristige Festzinskredite ohne Vorfälligkeitsentscheidung vorzeitig ablösen zu können. In dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten heißt es: „Daher muss jede Rückzahlungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsregelung verbunden werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung deckt den Schaden des Kreditgebers ab, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.“ (BT-Drucks. 744/05 S. 6). Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 34) sieht zwar in Art. 25 Abs. 1 das Recht des Verbrauchers vor, Immobiliardarlehen vor Ablauf des Vertrags vorzeitig zurückzuführen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch gemäß Art. 25 Abs. 3 die Möglichkeit, eine Entschädigungspflicht des Verbrauchers für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers vorzusehen. Ein Anspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Darlehensnehmer auf Entrichtung einer nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Vorfälligkeitsentschädigung wird daher auch künftig europarechtlich zulässig bleiben (Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177; vgl. auch Schäfer, VuR 2014, 207, 216).

 

 

(2) Der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann auch nicht deshalb eine Sperrwirkung im Hinblick auf den Anspruch der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens entnommen werden, weil dieser dasselbe Interesse erfasste wie der Schadensersatz wegen Verzugs. Auflösungsschaden und Verzugsschaden sind vielmehr strikt zu unterscheidende Positionen.

 

Der Auflösungsschaden umfasst den Schaden, den die Bank dadurch erleidet, dass sie wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags ihre Erfüllungsansprüche auf Zinszahlung verliert. Da es sich insoweit um künftige Ansprüche handelt, sind diese abzuzinsen. Ist das Zinsniveau nach Abschluss des gekündigten Darlehensvertrags gestiegen mit der Folge, dass der Wiederanlagezins den Vertragszins übersteigt, so erleidet die Bank durch die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrags bei unterstellter laufzeitkongruenter Wiederanlage keinen Zinsverschlechterungsschaden. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf den Vertragszins rechtlich nicht gesichert ist, weil etwa die Zinsbindungsfrist abgelaufen ist oder dem Kunden das Recht zu unbeschränkten Sondertilgungen zusteht.

 

Der Verzugsschaden deckt hingegen das Interesse der Bank ab, einen ihr zustehenden Liquiditätszufluss termingerecht zu erhalten. Leistet der Darlehensnehmer die von ihm geschuldeten Zins- oder Tilgungszahlungen nicht termingerecht, so erleidet die Bank einen Schaden, soweit sie bei früherer Zahlung aus dem Mittelzufluss Zinsen hätte generieren können. Ein Verzugsschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Zinsverschlechterungsschaden ausscheidet. Umgekehrt kann der Verzugsschaden im theoretischen Extremfall sogar Null betragen (§ 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F., § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.), wenn die Bank einen Liquiditätszufluss nur bei der Zentralbank anlegen könnte und hierfür negative Zinsen entrichten müsste; gerade in dem Fall extremer Niedrigzinsen kann der Auflösungsschaden dabei besonders hoch sein, wenn der gekündigte Darlehensvertrag zu einem Zeitpunkt höheren Zinsniveaus abgeschlossen worden ist.

 

 

3. Der von E. und P. von A. zu ersetzende Auflösungsschaden ist von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet und das Darlehen auf dieser Grundlage insgesamt richtig abgerechnet worden. Der Kläger hat daher am 02.07.2013 vollumfänglich auf bestehende Forderungen der Beklagten bezahlt.

 

 

a) Die Beklagte konnte ihre wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung zu beanspruchende Vorfälligkeitsentschädigung nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Der Schaden der Bank liegt in der Differenz zwischen den bei Vertragsdurchführung verdienten Vertragszinsen und den Zinsen, welche sie aus der Wiederanlage der freigewordenen Beträge in Hypothekenpfandbriefen erwirbt, wobei die künftigen Zinserträge nach der sogenannten Cash-Flow-Methode abzuzinsen sind (

BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff.; vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201). Es ist mit anderen Worten der Barwert der vertraglich geschuldeten Zinszahlungen zu ermitteln, wobei im Rahmen der Barwertberechnung eine Abzinsung mit dem bei der Anlage in Hypothekenpfandbriefen erzielbaren Zinssatz erfolgt. Hiervon ist die Beklagte bei der Berechnung der von ihr verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausgegangen. Gegen den von ihr mit 4,125 % angesetzten Zinssatz zur Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen sind keine Einwendungen des Klägers erhoben worden.

 

 

Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen. Der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Abschlag hängt von den Risiken des konkreten Vertrags ab (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14). Bei einem durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten Darlehen ist ein Abschlag von 0,1 % als 

angemessen angesehen worden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668), auch geringere Risikoabschläge von 0,014 % und 0,06 % sind in der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14 f.; Krepold in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 14. Kap., §§ 489, 490 BGB Rn. 114, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Angesichts der Besicherung der Darlehen von E. und P. von A. mit der auf dem Objekt in L. lastenden Grundschuld bestehen gegen die Angemessenheit des von der Beklagten mit 0,12 % vorgenommenen Risikoabschlags keine Bedenken.

 

Abzusetzen sind ferner die aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung entfallenden Verwaltungskosten der Bank, welche ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Da der Verwaltungsaufwand im Wesentlichen von der Darlehenshöhe unabhängig ist, muss insoweit ein absoluter Betrag angesetzt werden und nicht ein Prozentsatz der offenen Darlehensvaluta (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 15). Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 20 EUR p. a. liegt zwar unterhalb des üblicherweise mit 30 bis 60 EUR p. a. angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO; Krepold, aaO Rn. 120), erscheint aber angesichts des Umstands noch angemessen, dass die Beklagte mehrere parallel gelagerte Darlehen ausgereicht hat und damit Synergieeffekte vorliegen, welche den Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Darlehen mindern.

 

 

Für die aufgrund des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers ausgesprochene Kündigung und die Bearbeitung der Vertragsabwicklung darf die Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt verlangen, welches im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 17). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.

 

 

b) Die Abrechnung der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auf den Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen Kündigung bezogen hat.

 

 

(1) Vom 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ist angenommen worden, Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird die Valuta erst nach dem Zeitpunkt der vertragsmäßigen Fälligkeit des Darlehens zurückbezahlt, fällt nach dieser Auffassung eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht an, weil es an einem Schaden der

Bank fehle (Urteil vom 13.04.2011 - 23 U 386/09, ZIP 2011, 1303, 1304). Dieser Auffassung folgt der

 

Senat nicht.

 

 

Der im Wege des Schadensersatzes zu kompensierende Nichterfüllungsschaden liegt nicht darin, dass die Bank die Darlehensvaluta vor dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurückerhält, sondern darin, dass die Bank ihren Erfüllungsanspruch auf Leistung der vereinbarten Zinsen verliert. Kündigt die Bank den notleidenden Darlehensvertrag und stellt damit die Valuta vorzeitig zur Rückzahlung fällig, so stellt ihr vorzeitiger Rückzahlungsanspruch nicht einen Schadensposten, sondern im Gegenteil einen Vorteil dar, welchen die Bank sich im Rahmen der schadensrechtlichen Gesamtsaldierung anrechnen lassen muss. Aus diesem Grund kann die Bank ihren Auflösungsschaden nicht mit dem Nominalbetrag der vertragsgemäß erst künftig fällig werdenden Zinsansprüche ansetzen, sondern nur nach Maßgabe des durch Abzinsung mit dem Wiederanlagezinssatz (Aktiv-Passiv-Methode) ermittelten Barwerts ihrer vertragsgemäßen Erfüllungsansprüche. Durch die Abzinsung der künftigen Erfüllungsansprüche wird zugleich der Vorteil der Bank berücksichtigt, aufgrund der Kündigung vorzeitig über die Valuta verfügen zu können.

 

Der Auflösungsschaden entsteht mit der Kündigung durch die Bank, weil damit ihre Erfüllungsansprüche entfallen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 667 f.). Dieser durch das Entfallen der Zinsforderungen bedingte Auflösungsschaden entfällt nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer seiner durch die Kündigung hervorgerufenen Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht nachkommt. 

 

 

(2) Die darlehensgebende Bank ist grundsätzlich berechtigt, ihren Auflösungsschaden zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu berechnen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, hält der Senat nach erneuter rechtlicher Prüfung an dem Hinweis in der Ladungsverfügung nicht fest, die Bank müsse ihren Auflösungsschaden zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung darlegen.

 

 

(a) Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen gibt es für die konkrete Schadensberechnung nach materiellem Recht keinen Stichtag. Vielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt - in die Schadensberechnung einzubeziehen. Nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht

erfüllt, schließt er die Zurechnung späterer Schadensfolgen aus (BGH, Urteil vom 18.01.1980 - V ZR 110/76, WM 1980, 466, 467; vom 23.01.1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 258 f.; Lange in Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45 ff.).

 

 

 

Verändern sich nach der Kündigung die Parameter, nach welchen sich der Auflösungsschaden der Bank bemisst - namentlich die Höhe des Wiederanlagezinssatzes -, so kann dies im Ausgangspunkt für den Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein, so lange dieser noch nicht erfüllt ist. In diesem Sinne ist vom Bundesgerichtshof angenommen worden, bei der Berechnung des Auflösungsschadens habe die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Leistung der 

Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01.01.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) beziehungsweise Nichtabnahmeentschädigung (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11) zu erfolgen.

 

 

 

 

Ist demnach für die konkrete Schadensberechnung das Erfüllungsinteresse der Bank durch Abzinsung auf den Zeitpunkt zu ermitteln, zu welchem der Darlehensnehmer den Schadensersatzanspruch begleicht, so muss dies zur Folge haben, dass die bei Fortführung des Vertrags bereits fälligen Zinsraten mit ihrem Nominalbetrag in die Schadensberechnung einzustellen sind, weil deren Abzinsung entfällt. Bei konkreter Schadensberechnung tritt daher an die Stelle des durch die Kündigung untergegangenen Primärleistungsanspruch auf den Vertragszins ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in gleicher Höhe, so lange die Valuta nicht

zurückgeführt ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.; vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408, 1409; Wehrt, WM 2004, 401, 408). Hat der

 

Darlehensnehmer zwar nicht den Schadensersatzanspruch erfüllt, jedoch die Valuta auf die Kündigung vor dem vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt zurückbezahlt, so ist der dadurch eingetretene Vorteil der Bank durch Abzinsung auf den Zahlungszeitpunkt zu ermitteln und schadensmindernd anzusetzen.

 

 

(b) Die konkrete Schadensberechnung durch Abzinsung der vertraglichen Erfüllungsansprüche auf den Zeitpunkt, zu dem der Schadensersatzanspruch der Bank erfüllt wird, hat zur Folge, dass eine abschließende Bezifferung des Auflösungsschadens vor dessen Erfüllung nicht möglich ist. Zum einen ist die Höhe des Wiederanlagezinssatzes, mit welchem die Abzinsung zu erfolgen hat, volatil, zum anderen verkürzt sich täglich der Abzinsungszeitraum. Da es sich bei dem Auflösungsschaden um den entgangenen Gewinn handelt, ist jedoch gemäß § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Schadensberechnung zulässig.

 

 

Für die Berechnung des Schadens wegen der Nichtabnahme oder Nichtlieferung marktgängiger 

Kaufgegenstände wird für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung vermutet, dass die Ware von einem Kaufmann jederzeit zum Marktpreis anderweitig abgesetzt (BGH, Urteil vom 29.06.1994 - VIII ZR 317/93, BGHZ 126, 305, 308; vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2005, 243 Rn. 9) beziehungsweise anderweitig bezogen (BGH, Urteil vom 27.05.1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902) werden kann. Im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung kann daher die Höhe des Schadens auf den Entstehungszeitpunkt bezogen werden und die in der Folgezeit eintretenden Schwankungen der für die konkrete Schadensberechnung maßgeblichen Parameter können außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1980 - V ZR 110/76, WM 1980, 466, 467). Berechnet die kreditgebende Bank ihren Auflösungsschaden nach der Aktiv-Passiv-Methode, so kann daher vermutet werden, die Bank sei zur Wiederanlage der ausgereichten Darlehensvaluta zum Kündigungszeitpunkt in der Lage gewesen, auch wenn der Darlehensnehmer den fälligen Rückzahlungsanspruch noch nicht erfüllt hat. Damit verbundene Unwägbarkeiten sind, wie auch sonst die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglichen Veränderungen des Zinsniveaus, hinzunehmen. Die nach §§ 252 Satz 2, 287 Abs. 1 ZPO anzustellende Prognose ist der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1987 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 213).

 

 

 

 

(c) Die Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zum Zeitpunkt der Kündigung führt nicht zu einer Überkompensation des Schadens der Bank im Hinblick darauf, dass der Darlehensnehmer bei Verzug mit seiner - durch die Kündigung vorzeitig fällig gewordenen - Pflicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta neben der Vorfälligkeitsentschädigung auch Verzugszinsen auf die Darlehensvaluta zu entrichten hat.

 

 

Wird der Auflösungsschaden nach dem Kündigungszeitpunkt berechnet, so wird die Bank schadensrechtlich so gestellt, als habe der Darlehensnehmer die Valuta bei Wirksamwerden der Kündigung sofort zurückbezahlt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss sich die Bank den Vorteil anrechnen lassen, aufgrund der Kündigung das überlassene Kapital und die vertraglich vereinbarten Zinsen vor dem vertragsmäßig vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt anderweitig anlegen zu können. Durch Abzinsung in Höhe des Wiederanlagezinssatzes ist daher der Vorteil der Bank aus dem vorzeitigen Mittelzufluss auszugleichen.

 

 

Ist die darlehensgebende Bank nach der Kündigung tatsächlich nicht in der Lage, die Valuta anderweitig anzulegen, weil der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt, so tritt ein bei der Berechnung des Auflösungsschadens unterstellter Vorteil nicht ein. Die abgezinsten Zahlungsströme des Darlehensvertrags sind daher bei Verzug wieder aufzuzinsen.

 

Eine Überkompensation der Bank träte hierdurch nur dann ein, wenn der Verzugszinssatz höher läge als der bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Grunde gelegte Wiederanlagezins. Die darlehensgebende Bank kann nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so gestellt werden, als könne sie aus dem Kapital zum Kündigungszeitpunkt nur Zinsen unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes erwirtschaften (weshalb die vertraglichen Zahlungsströme nur mit diesem geringen Zinssatz abzuzinsen sind), während sie zugleich einen höheren Zinsverlust als Schaden dafür geltend macht, die durch Kündigung fällig gestellte Valuta nicht zurückzuerhalten. Eine solche Überkompensation kann jedoch deshalb nicht eintreten, weil gemäß § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. (§ 4597 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) der Verzugsschaden unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes liegen kann. Der Darlehensnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines geringeren Verzugsschadens erbracht, wenn die Bank im Rahmen der Berechnung ihrer Vorfälligkeitsentschädigung selbst einen Wiederanlagezins zu Grunde legt, welcher unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes liegt.

 

 

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2010 stets unterhalb des Zinssatzes von 4,125 % liegt, welchen die Beklagte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Wiederanlagezinssatz zu Grunde gelegt hat.

 

 

(d) Ob der Bankkunde gegen die abstrakte Schadensberechnung vorbringen kann, die Wiederanlagezinsen seien nach dem Kündigungszeitpunkt gestiegen, weshalb das Erfüllungsinteresse der Bank an dem Vertragszins durch Abzinsung mit dem gestiegenen Wiederanlagezinssatz zu ermitteln sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass nach der Kündigung der streitgegenständlichen Darlehen am 08.06.2010 beziehungsweise am 18.05.2011 eine Erhöhung des Zinsniveaus für die laufzeitkongruente Anlage in Hypothekenpfandbriefen stattgefunden hätte.

 

 

c) Die Abrechnung der Beklagten ist auch insofern korrekt, als sie im Hinblick auf ihren Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) beziehungsweise 9.881,85 EUR (P. von A.) Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hat.

 

 

Mit dem Zugang der Kündigung durch die Beklagte wurde neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta auch der Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens fällig. Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Forderung, welche - unter der Voraussetzung des Verzugs - ihrerseits verzinslich ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668). Verzugszinsen auf die in den Auflösungsschaden eingehenden Zinsansprüche stellen schon deshalb keine nach § 289 Satz 1 BGB unzulässigen Zinseszinsen dar, weil die künftigen Zinsansprüche nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern lediglich mit ihrem abgezinsten Wert in den Auflösungsschaden eingehen.

 

 

Aufgrund der in der Zahlungseinstellung der E. und des P. von A. liegenden Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf sämtliche von der Beklagten erhobenen Ansprüche bedurfte es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, um Verzug zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, aaO).

 

 

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, §§ 711,709 Satz 2 ZPO.

 

 

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Anspruchs auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat insoweit von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. (Urteil vom 

03.04.2011 - 23 U 386/09, ZIP 2011, 1303) und Hamburg (Urteil vom 07.11.2007 - 10 U 5/07, juris) abweicht.