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  OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2014  AZ 23 W 27/14

1. Nach einer vom Kreditnehmer veranlassten Kreditkündigung durch die Bank kann diese Vorfälligkeitsentschädigung erst ab tatsächlicher Tilgung und nicht bereits ab Datum der Kündigung verlangen.

2. Für die Zeit des Verzugs schließen sich die parallele Geltendmachung  von Verzugsschaden und Nichterfüllungsschaden aus.

OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 11. Juni 2014 · Az. 23 W 27/14

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 13.11.2013 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage bezogen auf das Darlehen Nr. 151… hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung und hinsichtlich des Darlehens Nr.451… in Gänze nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis 13.000,-€

 

Gründe

 

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage. Er will sich damit gegen die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin aus drei zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden wenden. In der Sache geht es darum, inwieweit die Antragsgegnerin, die die ausgereichten Darlehen, zu deren Besicherung die vorgenannten Grundschulden ausweislich der Zweckerklärung dienen, sämtlich mit Schreiben vom 6.8.2010 gekündigt hat, Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, ob sie im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung in zulässiger Art und Weise ein Bearbeitungsentgelt gefordert und erhalten hat und ob das Darlehen mit der Nr. 151… als Verbraucherdarlehen anzusehen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 13.11.2013 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das Darlehen mit der Anfangsnummer 151 sei trotz der Tatsache, dass nach Darlegung des Antragstellers 15 % der Darlehensvaluta für private Zwecke und nur 85 % für die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers, der eingetragener Kaufmann ist, verwendet worden sein soll, nicht als Verbraucherdarlehen einzustufen sei. Der Antragsgegnerin stehe diesbezüglich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, welche sie nach der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedenklichen Aktiv-Passiv-Methode berechnet habe. Der von der Antragsgegnerin geforderte Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begegne keinen Bedenken, ebenso wenig die Geltendmachung einer Bearbeitungsgebühr. In dem Zusammenhang bestehe auch kein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensschuld, da es Sache des Antragstellers sei, eine weitergehende Erfüllung seiner Darlehensverbindlichkeiten darzulegen und ggf. zu beweisen. Das Darlehen mit den Anfangsziffern 451 sei zwar ein Verbraucherdarlehen, weshalb möglicherweise kein Bearbeitungsentgelt und auch möglicherweise Verzugszinsen nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beansprucht werden könnten. Da jedoch der aus den Grundschulden vollstreckbare Betrag bezogen auf den 31.12.2013 287.857,13 € ausmache, sich aber der Anspruch der Antragsgegnerin auch nach Abzug der vorgenannten Zuvielforderung immer noch auf über 308.000,-- €belaufe, bleibe die Vollstreckungsgegenklage im Ergebnis ohne Erfolg.

Gegen diesen dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten am 20.11.2013 zugestellten Beschluss hat dieser am 18.12.2013sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Er hat darüber hinaus, nachdem er selbst die Restforderung der Antragsgegnerin zunächst mit rund 121.000,--€ angegeben hatte, einen Sachverständigen mit der Forderungsberechnung beauftragt, und zwar zum Stichtag 6.8.2010, dem Datum der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin. Das Ergebnis dieser Berechnungen liegt, je nach dem, welcher Zinssatz zugrunde gelegt wird, zwischen 30.775,84 € und 89.884,03 €. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Oberlandesgericht vorgelegt.

 

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 127 Abs.3 S. 3 ZPO) eingelegt. Da auch die erforderliche Beschwer des § 567Abs. 2 ZPO gegeben ist, ist sie insgesamt zulässig. Sie hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Da der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragstellers das Grundstück freigegeben hat, bestehen an der Aktivlegitimation des Antragstellers keine Bedenken.

Dem Antragsteller ist nach § 114 ZPO bei Bestehen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann, wenn die vollstreckbare Forderung teilweise befriedigt ist, was der Antragsteller hier geltend macht, gegen den entsprechenden Teil des Vollstreckungstitels gerichtet werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, NJW 1960, 2286, 2287) und führt dazu, dass die Vollstreckung aus dem Titel in dieser Höhe für unzulässig zu erklären ist. Wird die Klage in einem solchen Fall gegen den Vollstreckungstitel im Ganzen gerichtet, so ist ihr teilweise stattzugeben und die Zwangsvollstreckung in der Höhe für unzulässig zu erklären, in der die zugrundeliegende Forderung bereits befriedigt ist (BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, WM1986, 1032, 1033).

Für die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kommt es daher auf den genauen Betrag an, der der Antragsgegnerin noch zusteht. Dafür ist es erforderlich, die Einzelheiten der Darlehensabrechnung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 – XI ZR 202/89 –, juris).

Bezüglich des Darlehensvertrages mit den Anfangsziffern 151 ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, jedenfalls deshalb nicht von einem Verbraucherdarlehen auszugehen, da der überwiegende Teil des Darlehens für die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers als eingetragener Kaufmann, der eine …halle betreibt, Verwendung gefunden hat. Hier handelt es sich bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers um ein Darlehen, das weit überwiegend, nämlich zu 85%, seiner gewerblichen Tätigkeit diente. Bei einem solchen Mischfall (teils privat, teils Unternehmer) ist auf den überwiegenden Zweck abzustellen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73 Aufl. § 13 Rn. 3 sowie Palandt-Weidenkaff § 491 Rn. 5).

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auf § 511 BGB hinweist, fehlt es bereits an hinreichendem Vorbringen zu dessen tatsächlichen Voraussetzungen.

Da es sich nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt, begegnet die Höhe des von der Antragsgegnerin beanspruchten Verzugszinses keinen Bedenken.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller erfolgreich gegen die berechnete und von ihm auch bereits im Jahr 2005 entrichtete Bearbeitungsgebühr wenden. Der Bundesgerichtshof hat zum Aktenzeichen XI ZR 405/12 gemäß seiner Pressemitteilung vom 13.5.2004 lediglich das Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherkreditverträgen beanstandet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller diese Bearbeitungsgebühr bereits im Jahr 2005 entrichtet hat, so dass sein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch nach § 199 Abs. 1 BGB bereits Ende 2008 verjährt ist. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr.: BGH NJW 2013, 1801 m.w.N.).

Da die Darlehen erst im Jahr 2010 durch Kündigung insgesamt fällig gestellt worden sind, kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 215 BGB berufen.


Zur Recht jedoch beanstandet der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung ihrer Forderung bezüglich dieses Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz gebracht hat. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nämlich nicht das Kündigungsdatum, sondern der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Krepold, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., §79 Rn. 135). Der Darlehensgeber kann damit erst mit Geldeingang die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen und der Höhe nach beziffern. Da dieses Darlehen lediglich bis zum 30.4.2015 festgeschrieben und offen ist, ob bis dahin die Zwangsversteigerung durchgeführt ist, ist zudem fraglich, ob die Antragsgegnerin neben dem Verzugszins überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann. Erfolgt nämlich die Rückführung der Darlehensvaluta erst nach Ablauf der Zinsfestschreibung, kommt der Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Betracht. Das Interesse der Antragsgegnerin wäre dann ausreichend durch die Zuerkennung eines Verzögerungsschadens gewahrt. Denn mit jedem Tag, an dem die Beklagte nicht ihre Darlehensvaluta erhält, steigt der Schadensersatz, der wegen des Verzugs zu begleichen ist. Der Antragsgegnerin darf durch das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers zwar kein Schaden entstehen, es kommt aber auch nicht in Betracht, dass sie neben dem Verzugsschaden einen bereits auf den Kündigungszeitpunkt zu berechnenden Nichterfüllungsschaden noch zusätzlich vereinnahmen darf (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 23.2.2011, Az. 23 U 386/09). Die für diesen Betrag berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von 93.075,31 € kann sie demgemäß nicht beanspruchen, so dass das Rechtsverfolgungsbegehren des Antragstellers diesbezüglich hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO hat.

 

Für den Vertrag mit den Anfangsziffern 451 gilt folgendes:

Unstreitig handelt es sich hierbei um ein Verbraucherdarlehen. Was die Vorfällig-keitsentschädigung anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Insoweit beanstandet der Antragsteller auch zutreffend, dass die Antragsgegnerin einen zu hohen Verzugszins beansprucht. Was die Bearbeitungsgebühr von 150,-- € anbelangt, so hat die Antragsgegnerin nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Verbraucherdarlehen hierauf keinen Anspruch (vgl. Pressemitteilung des BGH v. 13.5.2014 zum Az. XI ZR 405/12). Demgemäß hat der Antragsteller nach § 494 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensforderung, die ihm ein Zurückbehaltungsrecht eröffnet (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 26.2.2008, Az. 5 O 5102/06).

In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass der Insolvenzverwalter die Forderung, die die Antragsgegnerin zunächst mit 936.507,89 € zur Insolvenztabelle angemeldet hat, für den Ausfall in voller Höhe festgestellt hat. Die Urteilswirkung des Tabellenvermerks „festgestellt in Höhe des Ausfalls“ erstreckt sich nur auf die angemeldete Insolvenzforderung, nicht auf das Absonderungsrecht (BGH Urt. v. 30.10.1974, VIII ZR 81/73; Uhlenbrock-Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl. § 178 Rn. 37).

Soweit die Antragsgegnerin auf Saldoanerkenntnisse nach ihren AGB verweist, geht dies bereits deshalb ins Leere, da die Berechnung der Restforderung der Antragsgegnerin aus den ausgereichten Darlehen die Beendigung der Geschäftsbeziehung aufgrund der Kündigung dieser Verträge voraussetzt.

 

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, da das Landgericht sich mit der Frage, inwieweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent noch nicht befasst.

 

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die tatsächlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.